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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Editor:
Thimme, Friedrich
Volume count:
6b
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1931
Scope:
749
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2007. Telegramm an den Staatsminister Grafen von Itzenplitz. 17. Januar 1871. Die Kaiserproklamation. ,,An das deutsche Volk".
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 555 
staatlich veranlagten Steuern genießen, die Geistlichen und Kirchen- 
beamten und die hinterbliebenen Witwen und Waisen der letzteren 
(§8 6, 7). Die Umlegung der Kirchensteuer erfolgt für das 
Rechnungsjahr, wobei als Maßstab die Staatseinkommensteuer und, 
falls daneben eine Heranziehung der Realsteuern erfolgen soll, die 
staatlich veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer dient. Die 
Ergänzungssteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
sowie die Betriebssteuer und die Warenhaussteuer sind bei der Um- 
legung der Kirchensteuern nicht heranzuziehen. Die Heranziehung der 
staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern ist nur 
insoweit zulässig, als diese Steuern für Grundbesitz bezw. Betriebe ver- 
anlagt find, welche in der Kirchengemeinde belegen sind. Die Real- 
steuern dürfen nicht mit einem höheren Prozentsatze herangezogen 
werden, als die Staatseinkommensteuer (§§ 9, 10). Als Grundsätze 
über die Erhebung der Kirchensteuer gelten folgende: Feste und 
gleichmäßige Verteilung auf alle Pflichtigen. Die Erhebung erfolgt 
in Form von Zuschlägen, welche gleichmäßig sein müssen (§ 11). 
Nur bei Einrichtungen und Aufwendungen, welche in besonders hervor- 
ragendem Maße einem Teile der Kirchengemeinde zugute kommen, 
kann die Kirchengemeinde für einen bestimmten Zeitraum eine ent- 
sprechende besondere Belastung dieses Teiles beschließen (§ 12). Die 
Veranlagung erfolgt für jedes Rechnungsjahr (1. April bis 31. März), 
eventuell bei Beschlußfassung der kirchlichen Organe auf 2 oder 3 
Rechnungsjahre (§ 16). Dem Kirchenvorstande sind von den zuständigen 
Staats= und Gemeindebehörden diejenigen Unterlagen, deren es für 
die Besteuerung bedarf, auf Erfordern mitzuteilen (§ 18). Die Er- 
hebung der Kirchensteuer ist durch eine in ortsüblicher Weise zu be- 
wirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu 
machen (§ 19 Abs. 1). Die Zwangsvollstreckung wegen einer von der 
bischöflichen und staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigten Kirchensteuer 
erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren 
auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die 
staatlichen Vollstreckungebehörden gegen Vergütung von 2 des zur 
Einziehung gelangenden Steuerbetrages, oder soweit die Einziehung 
der Staatssteuern durch kommunale Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch 
diese. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die tarifmäßigen 
Einziehungsgebühren Anspruch (8 20). Als Rechtsmittel steht den 
zur Kirchensteuer Herangezogenen gegen die Heranziehung bezw. Ver- 
anlagung der Ein spruch zu binnen 4 Wochen vom Tage der Auf- 
forderung ab gerechnet bei dem Kirchenvorstande, welch letzterer über 
ihn beschließt (§88 21, 22). Gegen die Entscheidungen der Kirchen- 
vorstände über Einsprüche steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde 
an die bischöfliche Behörde binnen 4 Wochen nach Zustellung der 
Entscheidungen über den Einspruch offen. Die bischöfliche Behörde 
legt die Beschwerde mit ihrer Außerung der Staatsbehörde vor. Die 
Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen- 
gemeinde (§ 23 Abs. 1 und 2). Der ordentliche Rechtsweg findet 
gegen die Heranziehung der Kirchensteuer nur in den Fällen der §§ 0
	        

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