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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

678 
stehen unter der all- 
Gerichtsbarteit. Auch 
unter den 
gerlichen Rechts und 
gemeinen bürgerlichen 
in Strafsachen stehen die 
allgemeinen Gesetzen 
lichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Doch kann 
ceine von den Gerichten gegen S. erkannte 
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen auf Antrag 
der gerichtlichen Behörden auf dem akademischen 
Karzer verbüßt werden (§ 6 a. a. O.). 
Grund des § 420 St P O. bei Beleidigungsklagen 
anzustellender Sühneversuch ist, wenn die Klage 
gegen einen S. gerichtet werden soll, von dem 
Rektor, in dessen Vertretung von dem Uni- 
versitätsrichter vorzunehmen (Schiedmann: sord- 
nung vom 29. März 1879 — GS. 321 — §8 39; 
Erl. vom 22. Aug. 1879 — JlM Bl. 251). 
5. Disziplin. Vermöge ihrer Eigenschaft 
stehen die S. unter der akademischen Disziplin. 
Die akademische Disziplin hat die 
Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehren- 
haftigkeit unter den S. zu wahren (5 2 a. a. O.). 
Auf Grund der von dem Unterrichtsminister bzw., 
soweit es sich um die Ordnung in den Gebäuden 
und Anstalten der Hochschule handelt, vom Senat 
und in dringenden Fällen von dem Kurator (dem 
Kuratorium) erlassenen Vorschriften wird die 
Disßziplin durch den Rektor (Prorektor), den 
— 
— 
— 
Universitätsrichter und den Senat ausgeübt (§8 3 
4 a. a. O.). 
Zur Handhabung derselben hat die akademische 
Distiplinarbehörde die Befugnis, insbesondere 
in den in § 5 des G. vom 29. Mai 1879, sowie 
den in §§ 26 u. 27 der dazu ergangenen Vorschriften 
vom 1. Okt. 1879 aufgeführten Fällen, darunter 
auch Herausforderung zum Zweikampf und An- 
nahme desselben, gegen S. Disziplinarstra- 
sen auszusprechen. Das disziplinarische Einschrei- 
ten der akademischen Behörde ist unabhängig von 
I. 
einer wegen derselben Handlung eingeleiteten 
11 des (9. vom 
strafrechtlichen Verfolgung (8 
29. Mai 1879). Den akademischen Behörden 
gehen Mitteilungen der Strafbehörden zu. Disszi- 
plinarstrafen sind: 1. Verweis; 2. Geld- 
strafe bis zu 20 K; 3. Karzerhaft bis zu 
zwei Wochen (ein Karzer existiert nicht überall; 
gegen S., die im Hcere dienen ist die Straf- 
vollstreckung zu vertagen); 4. 
nung des laufenden Halbjahres auf die vor- 
geschriebene Studienzeit; 5. Androhung der 
Entfsernung von der Universität (Unterschrift 
des consilium abeundi); 6. Entfernung von der 
Universität (consilium abeundi); 7. Ausschluß 
von dem Universitätsstudium 
gation). 
studium kann nur auf Grund einer rechtskräftigen 
Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung 
ausgesprochen werden, wenn dieselbe aus einer 
ehrlosen Gesinnung entsprungen ist (§ 6 Abs. 2 
a. a. O.). Solange ein gerichtliches Verfahren 
gegen einen S. schwebt, wegen dessen auf den 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt: 
werden kann, kann durch Beschluß des Senats 
der Betreffende von den Rechten eines S., unter 
Beschlagnahme seiner Legitimationspapiere, aus- 
geschlossen werden. Wird er demnächst zum Verlust 
bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig ver- 
der 
urteilt, so zieht dies den Ausschluß von dem 
Universitätsstudium ohne weiteres nach sich 
(§D 15 a. a. O.). Die Strase des Ausschlusses 
und sind der ordent- 
Ein auf 
Nichtanrech- 
7 (Rele- 
Der Ausschluß von dem Universitäts- 
Studierende 
von dem Universitätsstudium hat zur Folge, 
daß der von ihr Betroffene nicht mehr an 
einer Universität als S. ausgenommen oder zum 
Hören von Vorlesungen zugelassen werden darf, 
welche Wirkung auch die von einer nichtpreußi- 
schen deutschen Universität verhängte Entfernung 
oder Ausschluß hat. Preußische und auswärtige 
Untversitäten sind hiervon zu benachrichtigen 
(§7 Aos. 2 a. a. O.). Die Strafe der Entfer- 
mung von der Universität bewirkt zugleich, 
daß das Halbjahr, in welchem sie den S. ge- 
troffen hat, ihm auch dann nicht auf die vor- 
geschriebene Studienzeit angerechnet werden 
darf, wenn er während desselben auf einer anderen 
Universität Aufnahme gefunden haben sollte 
(§7 Abs. 1 c. a. O.). —Verweise und Karzerstrafen 
bis zu vierundzwanzig Stunden können vom 
Rektor allein, Geldstrafen und Karzerstrafen bis zu 
drei Tagen von dem Reltor in Gemeinschaft mit 
dem Universitätsrichter, schwerere Strafen nur 
von dem Senat auferlegt werden (8 9 a. a. O.). 
Zu diesem Zwecke hat der Universitätsrichter in 
dem Senate Vortrag zu halten und den Straf- 
antrag zu stellen. Auf Entfernung von der Uni- 
versität oder Ausschluß vom Universitätsstudium 
darf nur dann erkannt werden, wenn dem Ange- 
schuldigten, dessen Aufenthalt bekannt ist, Ge- 
legenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senate 
zu verantworten (§ 10 a. a. O.). Wegen 
des Verfahrens s. §§ 33 ff. der Vorschriften vom 
1. Okt. 1879. Das Urteil des Senats ist mit 
den Gründen dem Angeschuldigten bekanntzu- 
machen.,. Die Bekanntmachung erfolgt, falls 
derselbe vor dem Senat persönlich erschienen ist, 
mündlich, falls dies nicht geschehen, durch Mit- 
teilung einer schriftlichen Ausfertigung und, 
falls der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht 
bekannt ist, durch öffentlichen Aushang im Uni- 
versitätsgebäude auf die Dauer einer Woche 
(5 11 a. a. O.). Nur gegen Urteile auf Nicht- 
anrechnung des laufenden Halbjahres, auf Ent- 
fernung von der Universität oder auf Ausschluß 
von dem Universitätsstudium ist Berufung 
zulässig, über welche der Unterrichtsminister ent- 
scheidet. Sie hat keine aufschiebende Wirkung 
(§ 12 a. a. O.). Der Unterrichtsminister ist be- 
fugt, nach Anhörung des Senats, welcher das 
Urteil gefällt hat, aus besonderen Gründen dem 
zur Entfernung von einer Universität Ver- 
urteilten die Wiederaufnahme an der- 
selben Universität und dem zum Ausschluß von 
dem Universitätsstudium Verurteilten den Zu- 
tritt zum Studium wieder zu gestatten 
(5 13 a. a. O.). 
6. Vereine und Versammlungen. 
Vereine und Versammlungen der S. unterliegen 
den allgemeinen Landesgesetzen. 
Daneben treffen die Vorschriften vom 1. Okt. 1879 
(§§ 38 ff.) weitere Bestimmungen, aus denen 
hervorzuheben ist, daß von der Begründung 
eines Vereins binnen drei Tagen dem Rektor 
unter Einreichung der Statuten und eines Ver- 
zeichnisses der Vorstände und der Mitglieder 
Anzeige zu machen ist, und daß bestehende Ver- 
eine in den ersten vier Wochen jedes Semesters 
dem Rektor eine Liste ihrer Mitglieder einzu- 
reichen haben. Das gleiche gilt von Anderun- 
gen der Statuten, von dem Wechsel der Vor- 
stände oder von der Auflösung des Vereins. 
  
  
 
	        

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