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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Monograph

Persistent identifier:
blum_reich_bismarck_1893
Title:
Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
Author:
Blum, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Wien
Publishing house:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1124.) Ministerial-Erklärung vom 11ten Dezember 1827., über die mit der Königlich-Dänischen Regierung getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den diesseitigen Staaten und den drei Herzogthümern Holstein, Lauenburg und Schleswig, wider den Bücher-Nachdruck betreffend. (1124)
  • (No. 1125.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8ten Januar 1828., wodurch der §. 69. der Zollordnung vom 26sten Mai 1818., in Betreff des Anspruchs auf den Erlaß der Steuer von den Eigenthümern solcher Waaren, welche in die Packhofslager niedergelegt und daselbst durch zufällige Ereignisse vermindert werden, deklarirt wird. (1125)
  • (No. 1126.) Deklaration der Strafbestimmungen bei solchen Steuer-Defraudationen, wo das defraudirte Objekt zugleich mit einer Kommunalabgabe belegt ist. Vom 27sten Januar 1828. (1126)
  • (No. 1127.) Ministerial-Erklärung wegen Verlängerung der Konvention vom 23sten Juni 1821., das Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend, auf einen ferneren Zeitraum von sechs Jahren. Vom 2ten Februar 1828. (1127)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

Nr. 70. 569 
werden, oder daß auf andere Weise bisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares aus- 
ländisches Grund- oder Betriebsvermögen umgewandelt wird. 
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt 
oder zur Anschaffung anderer Gegenstände der im 85 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art 
verwendet worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu 
berechnen, den die zur Anlegung oder Anschaffung verwendeten Gegenstände gehabt haben. 
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes 
ist jedenfalls eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung 
nicht anzusehen. 
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxus- 
gegenstand handelt oder nicht, entsprechend der mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Absicht, 
denjenigen zu treffen, der sein Vermögen in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es 
der Besteuerung zu entziehen, dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand 
wieder ohne erhebliche Verluste veräußert werden kann. " 
16. 
Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums nach Berücksichtigung eines 
etwaigen Abzugs gemäß § 3 und der Hinzurechnungen nach §§ 4 und 5 des Gesetzes den 
abgerundeten Betrag von fünfzehntausend Mark nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes), 
so genügt die Angabe des Steuerpflichtigen, daß das Anfangsvermögen den abgerundeten 
Betrag von zehntausend Mark nicht überschritten und die Vermögenszunahme mehr als 
dreitausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des tatsächlich vorhanden gewesenen An- 
fangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich. 
8 17. 
(1) Die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird erhoben, wenn das Feststellung 
nach dem Besitzsteuergesetz, also ohne Berücksichtigung der in den §§ 3 bis 7 des Kriegs= des der Ab- 
steuergesetzes vorgesehenen Abweichungen, festgestellte Endvermögen mehr als neunzig vom dars nac 55 
Nr. 2 des Ge 
Hundert des maßgebenden Anfangsvermögens (§ 11 Abs. 2) beträgt. setzes unter- 
(2) Der Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes unterliegt derjenige Ver- Alesenen. 
mögensteil, der sich als Unterschied ergibt zwischen einem Vermögen in Höhe von neunzig teils. 
vom Hundert des Anfangsvermögens (Abs. 3) und zwischen dem nach den Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 1916 oder für den nach § 12 Abs. 2 des Kriegs- 
steuergesetzes in Betracht kommenden Zeitpunkt festgestellten Vermögen nach Abzug des in 
ihm enthaltenen besitzsteuer= oder kriegsabgabepflichtigen Vermögenszuwachses (Abs. 4).
	        

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