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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • 1. Kapitel. Die allgemeinen Grundsätze.
  • 2. Kapitel. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 3. Kapitel. Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • 4. Kapitel. Der Marktverkehr.
  • 5. Kapitel. Die Taxen.
  • 6. Kapitel. Die Innungen.
  • 7. Kapitel. Die Handwerkskammern.
  • 8. Kapitel. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 9. Kapitel. Die Sonntagsruhe
  • 10. Kapitel. Der unlautere Wettbewerb.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

262 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
jahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. 
Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen 
des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine 
bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. 
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung 
nach Maßgabe des § 58 der Gewerbeordnung zurücknehmen. 
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf 
Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, 
sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches. 
Erfordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. 
Das Mitsichführen anderer Personen bedarf beson- 
beref Erlaubnis. Dieselben müssen im Schein bezeich- 
net sein. 
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige 
Erlaubnis der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie 
zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte 
nicht gestattet. 
Denselben Bestimmungen unterliegt das Feilbieten der im § 59 
Ziff. 1 und 2 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände. (§ 60c.) 
Vergleiche hieher auch die Vereinbarung zwischen dem deutschen 
Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung der Handlungs- 
reisenden vom 2. Juli 1902 (1903, S. 47). 
  
  
4. Kapitel. 
Der Marktverkehr. 
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der 
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befug- 
nissen frei. Wo übrigens anderweitige Gewohnheitsrechte bestehen, 
bleiben solche in Geltung. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung 
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen 
bleiben dem Bundesrate vorbehalten. (6 64.) 
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft, 
dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer 
Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land- 
leute der Gegend gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt 
wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
 
	        

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