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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 765 
jahr vollendeten; zum Landsturm 2. Aufgebots von dem eben bezeichneten 
Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. 
Personen, welche gemäß § 12, 6. der Wehr-Ordnung vor dem 
im vorigen Absatze bezeichneten Zeitpunkt ihre Dienstpflicht in der Land- 
wehr (Seewehr) 2. Aufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Land- 
sturm 2. Aufgebots über. 
Der Uebertritt vom Landsturm 1. Aufgebots zum Landsturm 
2. Aufgebots erfolgt im Frieden ohne weiteres; ebenso erlischt die Land- 
sturmpflicht zu dem unter Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es 
dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht nicht geändert. 
(Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 24.) 
Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Ver- 
ordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die 
kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von 
Festungen. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 25.) 
Die Organisation des Landsturms bestimmt der Kaiser. 
(§ 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1874.) 
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit dem Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische 
Dienstverhältnis der Landsturmpflichtigen auf. (Gesetz v. 11. Februar 1888 
Art. II 8 83.) 
  
  
23. Kapitel. 
Das Militär-Medizinalwesen. 
Die Organisation des Sanitätswesens im Frieden. 
(Verordnung vom 6. Februar 1873.) 
Das gesamte Heeres-Sanitätspersonal ist in 4 Sanitätskorps formiert: 
I. für die preußische Armee, 
II. „ „ bayerische „ 
III. „ „sächsische 
IV. „ „württemberg. „ — 
Diesen Korps steht als oberster Leiter die Medizinalabteilung des 
betreffenden Kriegsministeriums und zwar Ziffer I und II je 1 General- 
stabsarzt und Ziffer III und IV je 1 Generalarzt vor. 
Diesen Korpsärzten unterstehen: 
die Divisionsärzte (Oberstabsärzte I. Kl.), 
„ Regimentsärzte (Oberstabsärzte), 
„ Bataillons= oder Abteilungsärzte (Stabsärzte), 
„ Assistenzärzte (Oberärzte), 
„ Unterärzte, 
„ Einjährig-Freiwilligen-Aerzte, 
„ Lazaretgehilfen bei den Kompagnien, Schwadronen, Batterien.
	        

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