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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die Einnahmen des Staates; insbesondere die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • I. Kapitel: Allgemeines
  • II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
  • I. Die auswärtige Verwaltung.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Das Finanzwesen.
  • § 61. Allgemeines; die Finanzverwaltung.
  • § 62. Der Staatshaushalt.
  • § 63. Die Einnahmen des Staates; insbesondere die Steuern.
  • IV. Der Staat und das wirtschaftliche Leben.
  • V: Der Staat und das geistige Leben.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

g 63 Die Einnahmen des Staates, insbesondere die Steuern. 165 
  
Schlußrechnungen aller Verwaltungen mit Belegen einzureichen (Deput.G. 32, 45). 
Die Finanzdeputation legt sie mit ihren Bemerkungen dem Senat vor, der die „Zu- 
schreibung“ der Rechnungen vornimmt und damit die Rechnungsführer entlastet. 
Eine Generalabrechnung über Einnahmen und Ausgaben der Generalkasse im letzten 
Jahr legt die Finanzdeputation ferner zum Nachweise der budgetmäßigen Verwal- 
tung bei Beginn eines neuen Rechnungsjahres Senat und Bürgerschaft vor, womit 
sich etwaige Anträge über Genehmigung von Etatsüberschreitungen verbinden (Deput. G. 
l 31 Abs. 2). Ein etwaiger Ueberschuß gelangt in den Reservefonds der Ueberschüsse, 
auf den auch das Defizit ungünstiger Jahre zunächst angewiesen wird (Bestand z. Z. 
7 ½ Mill. Mk.) 1). 
In Lübeck nimmt eine besondere „Rechnungsbehörde“?) — 2 Sena- 
toren und 4 bürgerliche Deputierte — die Rechnungsprüfung vor (G. betr. die Ueber- 
wachung des Kassen= und Rechnungswesens v. 30. März 1910, S. 55). Diese legt 
sodann die Rechnung dem Senat vor, der sie der Bürgerschaft mitteilt. Senat und 
Bürgerschaft erteilen den Rechnungsführern Entlastung und quittieren dem Stadt- 
kassenverwalter (Verf. Art. 51 Z. 6; G. v. 30. März 1910 §. 10, 11). Etwaige Ueber- 
schüsse fließen in die „Ausgleichskasse“, aus der auch Fehlbeträge zunächst gedeckt 
werden; übersteigt der Bestand der Kasse 600 000 Mk., so wird der Mehrbetrag 
auf das folgende Jahr vorgetragen (G. v. 23. Sept. 1908, S. 126). 
5 63. Die Einnahmen des Staates, insbesondere die Steuern. I. Der Staat 
hat neben seinen privatwirtschaftlichen Einnahmen — den Einkünften seines Ver- 
mögens, seiner Gewerbebetriebe — seine besonderen öffentlich-rechtlichen. Dazu 
gehören außer z. B. den Einnahmen aus Regalien, so den Lotterieeinnahmen, die 
beide Staaten jetzt aus der mit Preußen abgeschlossenen Lotteriegemeinschaft be- 
ziehen (für Bremen: Vertrag v. 18. Mai 1906, S. 514; für Lübeck: Vertrag v. 7. Dez. 
1904 GS. 1905, S. 37), vor allem die öffentlichen Abgaben. Nach den 
Verfassungen ist zur Einführung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben 
ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft erforderlich (Brem. Verf. § 58 f.; Lüb. 
Verf. Art. 50 IV, in Fassung des G. v. 22. März 1911, S. 82) 2). Dabei ist der Begriff 
im weitesten Sinne verstanden und umfaßt sowohl die Gebühren — für In- 
anspruchnahme einer öffentlichen Verwaltung oder Anstalt — und die Beiträge 
— für dem Pflichtigen vorteilhafte Anlagen — als auch die nach allgemeinem Maß- 
stabe jedem auferlegten Steuern. Auch in den Hansestädten machen neben dem 
Staat das Reich und die Gemeinde Anspruch auf die Steuerkraft der Bewohner. 
Die Abgrenzung des Besteuerungsrechts der deutschen Staaten nimmt wenigstens 
zu einem Teil das Reichsdoppelsteuer-G. v. 22. März 1909 vor ); über Vermei- 
1) Ueber den Reservefonds: Verh. 1891, S. 27; 1913, S. 1032. 
2) Früher die — 1816 eingesetzte — Rechnungsrevisionsdeputation; 1890 wurde ein Beamter 
als Revisor angestellt. — In Hamburg besorgt die Finanzdeputation durch ihr Revisions= und 
Kontrollbureau die Rechnungsprüfung; über Einsetzung eines Rechnungshofes wird verhandelt. 
3) Nach der Brem. Verf. § 58 f. gehört auch die „Verteilungs- und Erhebungsweise, sowie 
Erlaß und Milderung der Abgaben“ zum gemeinsamen Wirkungskreis; der Senat hat also kein 
allgemeines Recht zum Steuererlaß. Ueber Auferlegung von Abgaben in Verordnungen des Se- 
nats oben S. 134. 
4) Ueber den Beginn der Einkommensteuerpflicht nach einem Wohnsitzwechsel: RG. Bd. 64, 
S. 241 f. (Brem. S.). Ueber die Unzulässigkeit der Lüb. Filialsteuer nach dem Doppelsteuergesetz: 
HG3Z. 1913, n. 125 und RG. BPd. 82, S. 202.
	        

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