Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Wesen der Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • § 16. Das ständische System.
  • § 17. Wesen der Volksvertretung.
  • § 18. Die erste Kammer.
  • § 19. Die zweite Kammer.
  • § 20. Der Geschäftsgang.
  • § 21. Rechte der Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 64 — 
schwerwiegende praktische Folgen. Der Eingang der Charte con- 
stitutionelle Ludwigs X VIII. von 1814 erklärte, die alten Zeiten 
mit den neuen verbinden und in der Pairie eine wahrhaft nationale 
Einrichtung erneuern zu wollen. Die erste Kammer sollte eine be- 
sondere Vertretung der Reste der alten ständischen Gesellschaft, die 
zweite Kammer eine auf Wahl beruhende Vertretung der neuen 
staatsbürgerlichen Gesellschaft sein. Nun war aber durch die 
französische Revolution die ständische Gesellschaft derart entwurzelt, 
daß der Versuch, ihr eine besondere Vertretung zu geben, nicht ge- 
lingen konnte. Schon die Verfassung des Bürgerkönigtums von 
1830 hat ihn aufgegeben. Und ähnlich ist es in den anderen 
romanischen Staaten ergangen. Die erste Kammer, entweder er- 
nannt oder auf Grund eines besonderen Wahlsystems gewählt, 
verbürgt neben der zweiten noch die Vielseitigkeit der Erwägung, 
aber vertritt nur denselben Strom der öffentlichen Meinung, der 
sich in der Wahlkammer geltend macht. 
Der Versuch, der in Frankreich mißlang, fiel in Deutschland 
auf besseren Boden. Hier war die alte ständische Gesellschaft über- 
haupt noch viel fester begründet und lebensfähiger gewesen. Durch 
die Mediatisierungen waren überdies den Einzelstaaten neue aristo- 
kratische Elemente zugeführt worden, die man nicht einfach in der all- 
gemeinen staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit untergehen lassen konnte. 
So wurde denn in den Mittelstaaten und später auch in Preußen die 
erste Kammer eine besondere Vertretung der Reste der alten 
ständischen Gesellschaft, in den Mittelstaaten neuerdings ergänzt durch 
berufsgenossenschaftliche Elemente, die zweite Kammer auf Grund der 
Wahl eine solche der modernen staatsbürgerlichen Gesellschaft. 
Eine besondere politische Bedeutung neben der Wahlkammer 
hat die erste Kammer nur da behaupten können, wo sie wie in 
Deutschland ein selbständiges politisches Prinzip in sich trägt und 
nicht denselben Zug der öffentlichen Meinung vertritt. 
In den deutschen Kleinstaaten reichten die Elemente zur Bil- 
dung von zwei Kammern nicht aus, so daß hier das v 
system besteht. 
Das Volk ist jedoch nur rechtlich eine Summe gleicher Einzel- 
wesen. Tatsächlich zerfällt es nach den mannigfachsten Interessen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment