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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Die erste Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • § 16. Das ständische System.
  • § 17. Wesen der Volksvertretung.
  • § 18. Die erste Kammer.
  • § 19. Die zweite Kammer.
  • § 20. Der Geschäftsgang.
  • § 21. Rechte der Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

e 
— 66 — 
namentlich aus den Spitzen des berufsmäßigen Beamtentums. 
Damit ergab sich eine Mischung von erblichen und lebenslänglichen 
Mitgliedern. Nur in Württemberg blieb bis 1906 ein Teil der so- 
genannten Privilegierten in der zweiten Kammer zurück, womit die erste 
ganz unzureichend wurde. Aber im wesentlichen hatte man doch eine 
den Kräften der Mittelstaaten entsprechende zweckmäßige Zusammen- 
setzung herbeigeführt. 
Eigenartig war die Entwicklung in Preußen. 
Hier wollte man anfangs die Mitglieder der ersten Kammer 
von den Vertretungen der größeren kommunalen Verbände nach 
belgischem Vorbilde wählen lassen. Das setzte jedoch die Neu- 
bildung dieser Vertretungen im Sinne des Repräsentativsystems 
voraus. Bis dahin half man sich mit vorläufigen Maßregeln 
und gelangte schließlich in der revidierten Verfassung zu einer 
Verbindung von Ernennung und Wahl. An die Stelle dieser 
Bestimmungen trat das Verfassungsgesetz vom 7. Mai 18583, 
welches bestimmte, die erste Kammer sollte durch königliche Anord- 
nung gebildet werden, die nur durch ein mit Zustimmung der 
Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden könne, und aus Mit- 
gliedern bestehen, die der König mit erblicher Berechtigung oder auf 
Lebenszeit berufe. Diese Verordnung erging am 12. Oktober 1854. 
Diese Rechtsgrundlage und damit der rechtliche Bestand des 
Herrenhauses wird nun vielfach angefochten, jedoch zu Unrecht. 
Einmal soll der Gesetzgeber überhaupt nicht berechtigt gewesen sein, 
die Regelung des Gegenstandes einer Verordnung zu überlassen. 
Allein der Gesetzgeber regelte den Gegenstand, indem er die 
näheren Bestimmungen einer Verordnung anheimgab. Ferner 
soll der Grundsatz der königlichen Ernennung verletzt sein, indem 
die Verordnung eine Reihe von Präsentationsrechten einführt. Wenn 
auch diese Präsentationsrechte von zum Teil willkürlichen Verbänden 
eine gewisse politische Verbildung darstellen, so sind sie doch recht- 
lich unanfechtbar, da trotz der Präsentation die Mitgliedschaft auf 
der königlichen Ernennung beruht. Endlich soll der Grundsatz 
der Lebenslänglichkeit verletzt sein, da gewisse Personen nur so 
lange Mitglieder des Herrenhauses bleiben, als sie dem Verbande 
angehören, der sie präsentiert hat. Doch die Lebenslänglichkeit
	        

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