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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerb durch Geburt.
  • § 5. Erwerb durch Legitimation.
  • § 6. Erwerb durch Eheschließung.
  • § 7. Erwerb durch Aufnahme
  • § 8. Erwerb durch Einbürgerung.
  • § 9. Bedenken gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Einbürgerung einer Witwe.
  • § 11. Einbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 12. Einbürgerung auf Grund aktiven Heeresdienstes.
  • § 13. Einbürgerung ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Inland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung.
  • § 17. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung einer Ehefrau.
  • § 19. Entlassung MInderjähriger usw.
  • § 20. Entlassung aus einem Bundesstaat bewirkt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat.
  • § 21. Obligatorische Entlassung.
  • § 22. Gründe für die Versagung der Entlassung.
  • § 23. Wirksamkeit der Entlassung.
  • § 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt
  • § 25. Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen Ungehorsams gegen das Avokatorium.
  • § 28. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen unerlaubten Eintritts in ausländischen Staatsdienst.
  • § 29. Ausdehnung der Ausbürgerung usw. auf Frau und Kinder.
  • § 30. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 31. Wiedereinbürgerung bei Verlust durch Zeitablauf (§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870)
  • § 32. Übergangsvorschrift betr. Nichterfüllung der Militärpflicht.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

Wann die Entlassung als nicht erfolgt gilt. S æ4. 133 
handeln, oder wird ihnen auf Grund des § 7 d. G. die Aufnahme zu gewähren 
sein?") Die wörtliche Auslegung des § 23 Abs. 1 würde dazu führen, die Frage 
im Sinne der ersteren Alternative, also des Erfordernisses der Einbürgerung, 
zu beantworten; denn da nach der vorgedachten gesetzlichen Bestimmung der 
Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkte der Aushändigung der 
Entlassungsurkunde eintritt, so wird der Entlassene, der nicht zuvor Angehöriger 
eines anderen Bundesstaates geworden ist, im rechtlichen Sinne Ausländer. 
Eine derartige wörtliche Auslegung ist aber von dem Gesetzgeber wohl kaum 
beabsichtigt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem 
Paragraphen (S. 28), die mit den Motiven des Gesetzes vom 1. Juni 1870, 
§ 18, völlig übereinstimmt, sollten durch den § 24 nur die fingierten Auswande- 
rungen und die damit von dem Auswandernden oder seinen Familienmit- 
gliedern bezweckte Umgehung der Militärpflicht getroffen werden. Ist eine 
solche nicht nachweisbar, hat vielmehr der Betreffende nur aus Unkenntnis 
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung die Entlassung erwirkt, ohne zuvor 
die Angehörigkeit zu demjenigen Bundesstaate erworben zu haben, in den 
er überwandern will oder schon übergewandert ist, so würde es eine mit 
dem Geiste des Gesetzes nicht vereinbarte Härte bedeuten, wenn der Betreffende 
binnen der einjährigen Frist als Ausländer betrachtet werden sollte und dem- 
gemäß nur auf Grund des § 8 die Einbürgerung unter erschwerenden Be- 
dingungen erwerben könnte, während ihm, wenn die Entlassung nach Ablauf 
der einjährigen Frist unwirksam geworden ist, die Aufnahme in Gemähheit 
des § 7 auf sein Ansuchen ohne weiteres erteilt werden muß. Es würde dem- 
nach nur als durchaus berechtigt anzuerkennen sein, wenn solchen Personen die 
Aufnahme auf Grund des § 7 gewährt würde; es ist dabei als selbstverständlich 
vorausgesetzt, daß die Betreffenden beim Ablauf des Jahres sich endgültig im 
Inland aufhalten. 
Eine diese Frage entscheidende Verfügung ist seitdem von allen Bundes- 
regierungen und dem kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ergangen, 
wie durch einen Runderlaß des preuß. Min. d. J. vom 8. Februar 1896 bekannt- 
gemacht wird. Der Runderlaß (MBl. i. V. 1896 S. 22) lautet: 
„In den deutschen Bundesstaaten hat bisher eine Verschiedenheit in 
der Behandlung der Aufnahme- und Entlassungsgesuche solcher Personen 
bestanden, die von der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaats zu der einer 
anderen überzutreten beabsichtigen. Um in dieser Beziehung ein einheit- 
liches Verfahren herbeizuführen, haben die Bundesregierungen und der 
Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen nunmehr vereinbart, daß Per- 
sonen, die aus der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates entlassen worden 
sind und vor Ablauf von 6 Monaten nach Aushändigung der Entlassungs- 
)0Die die Entlassung erteilenden Verwaltungsbehörden müßten eigent- 
lich die Antragsteller auf die Tragweite der im § 23 enthaltenen Bestimmungen 
aufmerksam machen und ihnen darlegen, daß es bei beabsichtigter Überwande- 
rung in einen anderen Bundesstaat zweckmäßig ist, zuvörderst in diesem ihre 
Aufnahme zu erwirken und erst dann ihre Entlassung aus der bisherigen Staats- 
angehörigkeit nachzusuchen. 
  
8 24.
	        

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