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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monografie

Persistenter Identifier:
cahn_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Cahn, Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
J. Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Umfang:
627
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Titel:
Anhang. Anlagen
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Titelseite
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Laufende Publikationen.
  • Einzelne Arbeiten.
  • Allgemeines.
  • A. Pflege und Schutz der menschlichen Gesundheit.
  • I. Allgemeine Lebensbedürfnisse des Menschen und sonstige sanitäre Fragen.
  • II. Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, Mikroorganismen.
  • a) Im allgemeinen.
  • b) Im besonderen.
  • c) Behandlung von Krankheiten, Heilpersonal.
  • III. Grössere medizinal-statistische Arbeiten.
  • B. Pflege und Schutz der Gesundheit der Haustiere.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Volltext

92 | 2 V, 2 Gifte. 
Lehranstalten genügt indessen jede andere. Verwochselungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe; 
auch brauchen die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden 
Geschäfts versehen zu sein. \ 
$ 15. Es ist verboten, Gifte in Trink- oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder Krügen ab- 
zugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs- oder Genuß- 
mitteln herbeizuführen geeignet ist. _ 
$ 16. Auf die Abgabe von Giften als’Heilmittel in den Apotheken finden die Vorschriften der $ 11 
bis 14 nicht Anwendung. . 
Besondere Vorschriften über Farben. 
$ 17. Auf gebrauchsfertige Öl-, Harz- oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben sind, finden 
die Vorschriften der $$ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für andere giftige Farben. welche in Form 
von Stiften, Pasten oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, 
sofern auf jed»m einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift“ beziehungsweis „Vor- 
sicht“ und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich 
angebracht ist, j 
Ungeziefermittel 
$ 18. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schädliche Tiere 
(sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche 
verknüpften Gefahren beizufügen. Der. Wortlaut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vor- 
geschrieben werden. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz oder Lösung von Quassia- 
extrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12:12 cm, deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure 
enthält und auf beiden Seiten mit drei Kreuzen, der Abbildung eines Totenkopfes und der Aufschrift „Gift“ 
in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darf 
nur in einem dichten Umschlage erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die In- 
schriften „Gift“ und „Arsenhaltiges Fliegenpapier‘‘ und im Kleinhandel außerdem der Name des abgebenden 
Geschäfts angebracht ist. 
Andere arsenhaltige Ungeziefsrmittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe 
vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur gegen Erlaubnisschein ($ 12) verabfolgt werden. 
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Getreide, welches in tausend 
Gewichtsteilen höchstens fünf Gewichtsteile salpetersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelrot gefärbt 
ist, feilgehalten oder abgegeben werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit 
es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen 
Tieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen. 
Gewerbebetriebder Kammerjäger. 
$ 19. Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Tiere vertilgen (Kammerjäger), müssen ihre Vor- 
räte von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der Vorschriften in den $$ 2, 3, 4, 7 und, 
soweit sie die Vorräte nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche 
nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an andere 
nicht überlassen. 
$ 20. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen 
über den Verkehr mit arsenhaltiger und arsenfreier Salzsäure und Schwefelsäure, die erst am 1. Juli 1906 Geltung 
erlangen. Alle entgegenstehenden Verordnungen, insbesondere die Polizeiverordnung vom 24. August 1895 
— Min.-Bl. f. d. inn. Verw. S. 265 — und die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1901 — Min.-Bl. f. Med. usw. 
Angel. 8. 263 — werden von dem gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. 
$ 21. Die für Apotheken über den Handel mit Giften bestehenden weitergehenden Vorschriften 
bleiben auch ferner in Kraft. 
$ 22. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit in den bestehenden Gesetzen 
nicht höhere Strafen vorgesehen sind, nach $ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Verzeichnis der Gifte, 
Abteilungl. 
Akonitin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Arsen, dessen Verbindungen und Zubereitungen, auch 
Arsenfarben, 
Atropin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Brucin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Curare und dessen Präparate, 
Cyanwasserstoffsäure (Blausäure), Cyankalium, die 
sonstigen cyanwasserstoffsauren Salze und deren 
Lösungen, mit Ausnahme des Berliner Blau (Eisen- 
cyanür) und des gelben Blutlaugensalzes (Kalium- 
eiscncyanür), 
Anlage I. 
Daturin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Digitalin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Emetin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Erythrophl£in, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Fluorwasserstoffsäure (Flußsäure), 
Homatropin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, 
Hyoscin (Duboisin), dessen Verbindungen und Zu- 
bereitungen, 
Hyoscyamin (Duboisin), dessen Verbindungen und Zu- 
reitungen, 
Kantharidin, dessen Verbindungen und Zubereitungen,
	        

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