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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

152 IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln eic. 1. Allgemeines. 
Schliesslich sei noch bemerkt, dass das Kaiserliche Gesundheitsamt auch 
eine Erhebung über die Arten der Beseitigung der Abfallstoffe in deutschen 
Orten mit 15000 und mehr Einwohnern veranstaltet und deren Ergebnisse kar- 
tographisch bearbeitet hat. 
IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und 
Gebrauchsgegenständen. 
1. Allgemeines. 
Der Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ist in Deutsch- 
land durch reichsgesetzliche Massnahmen einheitlich geregelt. 
Es war eine der ersten und vornehmsten Aufgaben des Kaiserlichen Gesund- 
heitsamts, die Vorarbeiten eines besonderen Gesetzes zur Eindämmung der Le- 
bensmittelverfälschungen in die Wege zu leiten; schon zu Anfang des Jahres 1873 
konnte den gesetzgebenden Körperschaften im Deutschen, Reiche ‘der Entwurf 
eines solchen Gesetzes, dem ein umfangreiches Material zur Begründung und Er- 
läuterung beigegeben war, zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Das aus den 
Verhandlungen hervorgegangene j 
Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 18791), 
welches die Grundlage für alle weiteren reichsgesetzlichen Massnahmen hinsicht- 
lich des Verkehrs mit einzelnen Lebensmitteln (z. B. Wein) oder Gebrauchsgegen- 
ständen (z. B. Petroleum) bildet, hat nachstehenden Wortlaut: 
$ 1. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Ess-, 
Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
$ 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in 
8 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlich- 
keiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten. Sie sind befugt, von den Gegenständen der in $ 1 bezeichneten 
Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, 
Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke 
der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Teil der 
Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung 
in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. 
$ 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der $$ 10, 12, 13 dieses 
Gesetzes Zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in $ 1 
bezeichneten Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe 
bestimmter Gegenstände dienen, während der in $ 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. 
Diese Befugnis beginnt mit der Rechiskraft des Urteils und erlischt mit dem Ablauf von 3 Jahren 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
$ 4, Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in $$ 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen 
richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Landesrechtliche Bestimmungen, welche 
der Polizei weitergehende Befugnisse als die in $$ 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. x 
$ 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats zum 
Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genuß- 
mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten 
Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung; 
3. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke 
des Schlachtens, sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Tieren, welche mit bestimmten Krank- 
heiten behaftet waren; 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen, 
Spielwaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind; 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petrolzum von einer bestimmten Beschaffenheit; 
1) RGBI S, 145.
	        

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