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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Erwerb durch Aufnahme
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerb durch Geburt.
  • § 5. Erwerb durch Legitimation.
  • § 6. Erwerb durch Eheschließung.
  • § 7. Erwerb durch Aufnahme
  • § 8. Erwerb durch Einbürgerung.
  • § 9. Bedenken gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Einbürgerung einer Witwe.
  • § 11. Einbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 12. Einbürgerung auf Grund aktiven Heeresdienstes.
  • § 13. Einbürgerung ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Inland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung.
  • § 17. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung einer Ehefrau.
  • § 19. Entlassung MInderjähriger usw.
  • § 20. Entlassung aus einem Bundesstaat bewirkt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat.
  • § 21. Obligatorische Entlassung.
  • § 22. Gründe für die Versagung der Entlassung.
  • § 23. Wirksamkeit der Entlassung.
  • § 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt
  • § 25. Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen Ungehorsams gegen das Avokatorium.
  • § 28. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen unerlaubten Eintritts in ausländischen Staatsdienst.
  • § 29. Ausdehnung der Ausbürgerung usw. auf Frau und Kinder.
  • § 30. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 31. Wiedereinbürgerung bei Verlust durch Zeitablauf (§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870)
  • § 32. Übergangsvorschrift betr. Nichterfüllung der Militärpflicht.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. 8 7. 53 
Luch bei Schaffung des vorliegenden Gesetzes hat eine dahin zielende Anderung 
nicht stattgefunden. Der Verfasser kann sich allerdings nicht verhehlen, daß 
gegen den preußischen Antrag, wonach über den Bettler oder Landstreicher 
eine Ausweisung aus dem Staat nicht verfügt werden darf, in welchem er 
zuletzt bestraft worden ist, insofern Bedenken obwalten, als ein solches Indivi- 
duum es vollständig in seiner Macht hat, durch abermaliges Betteln oder Land- 
streichen seinen künftigen Aufenthaltsort für 12 Monate frei zu bestimmen. 
Durch die süddeutsche Auslegung wird einer derartigen Aufenthaltswahl ein 
Riegel vorgeschoben, indem ein solches Individuum sofort nach Verbüßung 
der Strafe nach seinem Heimatstaate abgeschoben werden kann. 
e) Wenn der um die Aufnahme Nachsuchende nicht hinreichende 
Kräfte") besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen"") An- 
gehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen und 
solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten, noch von einem 
*) Da nach dem § 4 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes die Besorgnis vor 
künftiger Verarmung den Gemeindevorstand zur Zurückweisung neu an- 
ziehender Personen nicht berechtigt, so werden die Kräfte einer neu anziehenden 
Person als hinreichend und bei deren Erwerbsunfähigkeit das eigene Vermögen 
oder die Unterstützung seitens der alimentationspflichtigen Verwandten als 
genügend zu erachten sein, wenn Arbeitskräfte, eigenes Vermögen oder 
Unterstützung seitens der Verwandten für die nächste Zeit zur Be- 
streitung des notdürftigen Lebensunterhalts, also derjenigen Ausgaben, welche 
für Obdach, Ernährung und Pflege in Krankheitsfällen (§ 1 Abs. 1 
des preuß. Ausführungsges. vom 8. März 1871) erforderlich sind, genügen. 
Sache der höheren Verwaltungsbehörden ist es, der ausschließlichen Geltend- 
machung des fiskalischen Interesses seitens der Gemeindeverwaltung bei Ab- 
weisung neu anziehender Personen entgegenzuwirken; dahin zielen auch ver- 
schiedene Verfügungen des kgl. preuß. Ministers des Innern; dieselben beziehen 
sich zwar zumeist auf das preußische Gesetz über die Aufnahme neu anziehender 
Personen vom 31. Dez. 1842 (GS. 1843 S. 5 ff.), sie haben aber gegenwärtig 
noch Geltung, da die wesentlichen Bestimmungen des gedachten preußischen 
Gesetzes sich in dem Freizügigkeitsgesetze wiederfinden. Nach diesen Verfügungen 
vom 30. April 1845 und vom 31. Aug. 1869 (Ml. S. 119 bzw. 267) sollen 
die Gemeinden nicht befugt sein, einen neu Angezogenen, welcher z. B. nicht 
hinreichende Mittel besitzt, um für seine Kinder das Schulgeld zu bezahlen oder 
mit der Berichtigung öffentlicher Abgaben oder Gemeindesteuern im Rückstand 
bleibt, abzuweisen, „da die Unfähigkeit, der aus dem öffentlichen Rechte ent- 
springenden Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme zu genügen, als ein 
Mangel an dem notwendigsten Lebensbedürfnisse nicht aufgefaßt werden kann“. 
Auch kann die Aufnahme einer Person um deswillen nicht versagt werden, 
weil ihr die moralische Kraft nicht zuzutrauen ist, von ihren physischen Kräften 
Gebrauch zu machen, oder weil sie der Trunksucht ergeben ist (vgl. Erlaß des 
preuß. Min. d. J. vom 9. Juli 1843 und 25. Febr. 1860, Ml. S. 216 bzw. 70), 
oder Unterstützung aus Staatsfonds — nicht aber aus öffentlichen Armen- 
mitteln — empfängt (Erlaß des preuß. Min. d. J. vom 16. Febr. 1859). 
**)Hinsichtlich der armenrechtlichen Familiengemeinschaft sind im Zentralbl. 
f. d. Deutsche Reich 1883 S. 87 die Grundsätze des Bundesamts für das Heimats- 
wesen veröffentlicht worden. · 
Nach dem Grundsatze I gehören zur Familie im armenrechtlichen Sinne 
alle diejenigen, welche an den Unterstützungswohnsitzverhältnissen des Familien- 
hauptes teilnehmen, mag letzteres einen Unterstützungswohnsitz haben oder land- 
8 7. 
 
	        

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