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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Volume count:
19
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die Volksvertretung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Die Zusammensetzung der I. Kammer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Großherzog und das Großherzogliche Haus.
  • II. Kapitel: Die Volksvertretung
  • § 20. Die rechtliche Stellung der Volksvertretung im allgemeinen.
  • § 21. Gliederung und gegenseitiges Verhältnis der beiden Kammern.
  • § 22. Die Zusammensetzung der I. Kammer.
  • § 23. Wahl und Zusammensetzung der II. Kammer.
  • § 24. Die organischen Zuständigkeiten der Kammern.
  • § 25. Die individuellen Rechte der Ständemitglieder.
  • § 26. Eröffnung, Dauer und Organisation der Ständeversammlung.
  • § 27. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung und im Verkehr mit der Regierung.
  • III. Kapitel: Die Staatsbehörden.
  • IV. Kapitel: Die Selbstverwaltungskörper.
  • Dritter Abschnitt: Die Gesetzgebung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

g 23 Wahl und Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 47 
8. Personen, die zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalt eine nicht bloß vorüber- 
gehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl 
vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben; 
9. Personen, die zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der direkten Staats= oder 
Gemeindesteuer länger als zwei Monate sich im Rückstande befinden. 
Als Armenunterstützung im vorbezeichneten Sinne sind nicht anzusehen: 1. die Kranken- 
unterstützung; 2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte 
Anstaltspflege; 3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der 
Ausbildung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 5. Unterstützungen, die 
erstattet sind. 
§ 23. Wahl und Zusammensetzung der Zweiten Kammer. lI. Die Zugehörigkeit 
zur Zweiten Kammer gründet sich im Gegensatz zu der Mitgliedschaft in der Ersten Kammer 
ausschließlich auf Wahlen. Und zwar geht die Zweite Kammer nach dem Gesetz, die Land- 
stände betreffend, vom 3. Juni 1911 aus unmittelbaren Wahlen mit geheimer Abstimmung 
— 
Die Zweite Kammer wird gebildet: 
1. aus fünfzehn Abgeordneten derjenigen Städte, denen ein besonderes Wahlrecht 
zusteht. 
Diese Städte sind: 
a) die Haupt- und Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, 
von denen jede drei Abgeordnete zu wählen hat, 
c) die Provinzialhauptstadt Gießen (nebst Schiffenberg und Herrnwald) sowie 
Wieseck, 
d) die Kreisstadt Offenbach (nebst Forst Offenbach, Offenbacher Hintermark 
und Wildhof), 
e) die Kreisstadt Worms, 
von denen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
f) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwald), 
g) die Kreisstadt Alsfeld, 
h) die Kreisstadt Bingen, 
von denen jede einen Abgeordneten zu wählen hat; 
2. aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den übrigen Gemeinden ge- 
bildeten Wahlkreisen gewählt werden (Art. 3). 
Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt also achtundfünfzig. Diese werden jeweils 
auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, jedoch wicd die Kammer jeweils nach drei Jahren 
in der Weise teilweise ermeuert, daß von den 58 Abgeordneten alle drei Jahre die Hälste 
austritt und durch neue Wahlen ersetzt wird. Wenn die Kammer nach einer Auflösung durch 
neue Wahlen vollständig neu gebildet worden ist, so haben nach den drei ersten Jahren 29 Ab- 
geordnete auszuscheiden, die in gesetzlich genau geregelter Weise in einer Sitzung der Zweiten 
Kammer durch das Los bestimmt werden (Art. 61). 
II. Dasaktive Wahlrecht steht bei den Wahlen der Abgeordneten gemäß Art. 6 
allen Personen männlichen Geschlechts zu, die 
  
1) BVgl. Waldemar Kissel, Die geschichtliche Entwicklung des hessischen Landtagswahl- 
rechts, Gieß. Diss., Mainz 1911 sowie Carl Arthur Lion, Das Landtagswahlrecht i. Gr. H., 
Würzbg. Diss. 1912.
	        

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