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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Volume count:
19
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die Volksvertretung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 26. Eröffnung, Dauer und Organisation der Ständeversammlung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Großherzog und das Großherzogliche Haus.
  • II. Kapitel: Die Volksvertretung
  • § 20. Die rechtliche Stellung der Volksvertretung im allgemeinen.
  • § 21. Gliederung und gegenseitiges Verhältnis der beiden Kammern.
  • § 22. Die Zusammensetzung der I. Kammer.
  • § 23. Wahl und Zusammensetzung der II. Kammer.
  • § 24. Die organischen Zuständigkeiten der Kammern.
  • § 25. Die individuellen Rechte der Ständemitglieder.
  • § 26. Eröffnung, Dauer und Organisation der Ständeversammlung.
  • § 27. Die formelle Geschäftsbehandlung in der Ständeversammlung und im Verkehr mit der Regierung.
  • III. Kapitel: Die Staatsbehörden.
  • IV. Kapitel: Die Selbstverwaltungskörper.
  • Dritter Abschnitt: Die Gesetzgebung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

58 Die Organisation des Staates. Die Vollsvertretung. g 26 
  
IV. Endlich ist den Kammermitgliedern durch die Gewährung von Diäten und Reise- 
entschädigung eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit garantiert. Die 
Ständemitglieder erhalten nämlich, sofern sie nicht durch Geburt zum Eintritt in die Stände- 
kammer berufen sind, und sofern ihr Wohnsitz weiter als 2½ km vom Versammlungsort 
entfernt ist, während ihres Aufenthalts an dem Orte der Versammlung zum Zwecke der 
Teilnahme an den Sitzungen derselben oder an den Sitzungen und Arbeiten der Ausschüsse 
ein Tagegeld von neun Mark, für jedes Übernachten eine Vergütung von drei Mark und 
Ersatz für den wirklichen Aufwand an Fahrkosten 1). Diese Vorschriften finden auch auf die 
im Auftrage der Kammer oder eines Ausschusses außerhalb des Orts der Versammlung und 
des Wohnortes des oder der betreffenden Abgeordneten zu besorgenden Geschäfte sinngemäße 
Anwendung (GO. Art. 54). 
z 26. Eröffnung, Dauer und Organisation der Ständeversammlung. I. Er- 
öffnung und Dauer der Ständeversammlung. Durch die Wahlen zur Ersten 
und Zweiten Kammer und durch die Ernennung der vom Großherzog zu berufenden Mitglieder 
der Ersten Kammer wird zunächst nur die Volksvertretereigenschaft der einzelnen Landtags- 
mitglieder begründet und damit die Zusammensetzung der Stände bestimmt, dagegen werden 
den Ständen hierdurch noch keine staatlichen Funktionen übertragen. Die organische Wirk- 
samkeit der Stände beginnt erst, nachdem die Ständeversammlung gemäß HV. Art. 63, GO. 
Art. 1 vom Großherzog mittels Verkündigung im Regierungsblatt und besonderer schrift- 
licher Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder einberufen und nach erfolgter „Bil- 
dung“ beider Kammern, d. h. nach der „definitiven Konstituierung" der beiden Bureaus gemäß 
GO. Art. 12, 13 ordnungsgemäß eröffnet worden ist. Die „Einberufung" der Stände 
bildet den Anfangspunkt der in mehrfachen Beziehungen rechtlich bedeutsamen „Dauer 
des Landtags“ (vgl. HV. Art. 84, 85), d. i. des anderwärts meistens als „Legis- 
laturperiode“ bezeichneten Zeitraums 2); als Endpunkt dieses Zeitraums erscheint 
entweder — dies ist der normale Fall — der vom Großherzog befohlene, förmliche Land- 
tagsschluß (HV. Art. 63, GO. Art. 57) oder die vom Großherzog verfügte Landtags- 
auflösung (HV. Art. 63, 65, GO. Art. 58), oder endlich, falls keiner dieser beiden Akte 
vor Ablauf der Wahlperiode bzw. vor Beendigung der Neuwahlen erfolgt sein sollte, der 
Tag des Ablaufs der Wahlperiode (dvgl. LstG. Art. 61, Cosack S. 25 ff.). 
Durch eine bloße Vertagung wird eine Endigung der „Dauer des Landtags“ (Legis- 
laturperiode) nicht herbeige führt 3). 
Einberufung, Vertagung, Auflösung und Schließung der Stände stehen dem Großherzoge 
ausschließlich und nach freiem Ermessen zu; er ist jedoch verpflichtet, die Stände alljährlich 
zu versammeln und im Falle einer Auflösung binnen sechs Monaten eine neue Ständever- 
sammlung zu berufen (HV. Art. 64 i. d. F. v. 27. Juni 1900) 4). Nach dem durch den Groß- 
herzog oder einen besonders beauftragten Kommissär vorgenommenen Landtagsschluß erfolgt 
1) Durch Vereinbarung zwischen der Großh. Regierung und dem Kgl. Preuß. Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten wurde den Mitgliedern beider Kammern freie Fahrt zwischen ihrem 
Wohnsitz und Darmstadt eingeräumt. S. Landtagsabschied vom 7. Juli 1911, B § 6; LV. II 
1908/11 Drucks. 663 S. 4; LV. I Beil. 191 S. 4. 
2) Die Ausdrücke eislaturperiobe“ und „Wahlperiode“ werden vielfach synonym an- 
gewandt, so von Meyer-Anschütz S. 586. Es ist jedoch zu beachten, daß die Wahlperiode, 
d. h. der Zeitraum, für welchen gewählt wird, stets gesetzlich unabänderlich feststeht, während 
die Dauer der Legislaturperiode oder des Landtags in dem oben bezeichneten Sinne innerhalb 
des gesetzlichen Rahmens von dem Willen der Regierung abhängt. (Statt des Ausdrucks „Dauer 
des Landtags“ wird häufig auch kurzweg der Ausdruck „Lantag“ gebraucht.) 
3) Vgl. die Literaturangaben zu § 25 Abs. III, S. 57 Anm. 3 und LV. II 1892—1894 
Prot. B. 3 Nr. 33 S. 31 ff. Beil. B. 3, Nr. 247 (Ausschußbericht Weber). 
4) Bezüglich der Gründe der seit 1872/73 hinsichtlich der Landtagsvertagung und -Schließung 
bestehenden Regierungspraxis vgl. LV. II 1892 Prot. B. 3, Prot. 33 S. 44, 45. In der Tat 
liegen zwischen den einzelnen Landtagsperioden meistens nur wenige Monate Zwischenraum. — 
Die Fassung „Der Großherzog wird versammeln“, bezw. „wird berufen“ gibt der 
Vorschrift des Art. 64 HV. den Charakter einer „Zusage“ im Sinne der Präambel des 
Ministerverantwortlichkeitsgesetzes. Vgl. folg. Seite Anm. 1.
	        

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