Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Maßregeln zur Beseitigung der bei Heizung der Eisenbahn-Personenwagen hervorgetretenen Uebelstände.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und Feststellung des Quotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. (A)
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts. (B)
  • Anlage C. Anleitung zur Bestimmung der Polarisation. (C)
  • Anlage D. Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (D)
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. (E)
  • Anlage F. Zuckerlagerordnung. (F)
  • Anlage G. Verwaltungskostenvergütung. (G)
  • Anlage H. Bestimmungen über die Zuckerstatistik. (H)
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 4.) Zuckersteuer-Einnahmebuch. (1)
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 27.) Betriebsübersicht. (2)
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 32.) Übersicht des ... in der Zuckerfabrik de. ... vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. (3)
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldung von Zuckererzeugnissen / zuckerhaltigen Waren (4)
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldungsbuch für die Aufnahme von Zucker in die Zuckerfabrik des ... (5)
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Anmeldung über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen der Fabrik des ... in den Fabrikbetrieb. (6)
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Merkbuch für die Zuckerfabrik des ... über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen in den Fabrikbetrieb. (7)
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 43.) Abfertigungsbuch für die Zuckerfabrik des ... (8)
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein I (9)
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein II (10)
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Annahmeerklärung für Zuckerbegleitschein-Überweisungen. (11)
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Ausfertigungsbuch. (12)
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch. (13)
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Auszug aus dem Zuckerbegleitschein I ... über Zuckererzeugnisse -- zuckerhaltige Waren -- behufs Anmeldung {zum Eintritt in den freien Verkehr. / zur Niederlage. / zur Weiterbeförderung.} (14)
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Erledigungsschein über die in der Zeit vom ... bis ... erledigten Zuckerbegleitscheine des (der) ...amts (stelle) zu ... (15)
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 69.) Ausweis für die Wegführung von Zuckererzeugnissen aus der Zuckerfabrik des ... (16)
  • Muster 17. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 12.) Einzel-Erledigungsschein, betreffend den Zuckerbegleitschein I ... über zuckerhaltige Waren, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung abgefertigt worden sind. (17)
  • Muster 18. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 13.) Zuckersteuer-Vergütungsbuch. (18)
  • Muster 19. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 17.) Aufrechnung über Steuervergütung für zuckerhaltige Waren. (19)
  • Muster 20. (Ausführungsbestimmungen, Anlage F § 7.) Zuckerlagerbuch. (20)
  • Muster 21. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 5.) Übersicht der Einnahme an Zuckersteuer. (21)
  • Muster 21A. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 7.) Berechnung der Rohzuckermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe versehenen und den Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker ... verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und verarbeitet worden sind. (21A)
  • Muster 21B. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 8.) Aufrechnung der durch bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken entstandenen, von der Reichskasse zu tragenden Kosten. (21B)
  • Muster 22. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 3.) Übersicht über den während des Monats ... in den freien Verkehr gesetzten Zucker. (22)
  • Muster 23. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 5.) Übersicht über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung. (23)
  • Muster 24. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 6.) Übersicht des am 31. August 19.. in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren. (24)
  • Muster 25. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 7.) Betriebsnachweisung der Stärkezuckerfabrik des ... für die Zeit vom 1. September 19.. bis 31. August 19.. . (25)
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
    Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 303 — 
Zur Untersuchung wird nur das halbe Normalgewicht — 18,0g — des Zuckerablaufs ver— 
wendet. Man wägt diese Menge in einer Messing- oder Porzellanschale ab, fügt 40 bis 50 cem 
lauwarmes destilliertes Wasser hinzu und rührt mit einem Glasstabe so lange um, bis der Ablauf im 
Wasser sich vollständig gelöst hat. Hierauf wird die Flüssigkeit in einen Meßkolben von 100 cem 
Raumgehalt gefüllt, und der an der Schale und dem Glasstabe noch haftende Rest mit etwa 
10 bis 20 cem Wasser in den Kolben nachgespült. Darauf folgt die Klärung. 
Man läßt zunächst etwa 5 cem Bleiessig in den Kolben einfließen und mischt durch vorsichtiges 
Umschwenken. Ist die Flüssigkeit, nachdem der entstehende Niederschlag sich abgesetzt hat — was meist 
in wenigen Minuten geschieht —, noch zu dunkel, so fährt man mit dem Zusatze von Bileiessig fort, 
bis die genügende Helligkeit erreicht ist. Oft sind bis zu 12 cem Bleiessig zur Klärung erforderlich. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß Bleiessig zwar genügend, aber in nicht zu großen Mengen zugesetzt 
werden darf; jeder neu hinzugesetzte Tropfen Bleiessig muß noch einen Niederschlag in der Flüssigkeit 
hervorbringen. ·. 
Gelingt es nicht, die Flüssigkeit durch den Zusatz von Bleiessig so weit zu klären, daß die 
Polarisation im 200 mm-Rohre ausgeführt werden kann, so ist zu versuchen, ob dies im 100 mm-Rohre 
möglich ist. Gelingt auch dies nicht, so muß eine neue Lösung hergestellt und diese vor dem Bleiessig- 
zusatze mit etwa 10 cem Alaunlösung versetzt werden; diese Lösungen geben mit Bleiessig starke Nieder- 
schläge, welche klärend wirken, und gestatten die Anwendung großer Mengen Bieiessig. 
Die zur Klärung hinzugefügten Flüssigkeiten dürfen zusammen nicht so viel betragen, daß die 
Lösung im Kolben über die begrenzende Marke steigt. Nach der Klärung wird mit Wasser bis zur 
Marke aufgefüllt und gehörig durchgeschüttelt. 
Nachdem die Polarisation ausgeführt ist, sind die abgelesenen Polarisationsgrade mit 2 zu 
vervielfältigen, weil nur das halbe Normalgewicht des Ablaufs zur Untersuchung verwendet worden 
ist. Hat man statt eines 200 mm-Rohres nur ein 100 mm-Rohr angewendet, so sind die abgelesenen 
Grade mit 4 zu vervielfältigen. 
c) Berechnung des Quotienten. 
Bezeichnet man die ermittelten berichtigten Prozente Brix der unverdünnten Lösung mit B 
und die ermittelten Polarisationsgrade mit P, so berechnet sich der Quotient O nach der Formel 
2 — F. Bei der Angabe des Endergebnisses sind die Bruchteile auf volle Zehntel abzu- 
runden, und zwar, wenn die zweite Stelle nach dem Komma weniger als 5 beträgt, nach unten, 
anderenfalls nach oben. 
  
Beispiel für die Feststellung des Quotienten. 
223 g eines Zuckerablaufs sind mit 223 g Wasser verdünnt worden. Die Brirsche Spindel zeigt 
35,2 Prozent bei 21° C.; nach der Tafel 1 ist die berichtigte Prozentangabe 35,3, dieses mit 2 ver- 
vielfältigt gibt 70,). Die Polarisation des halben Normalgewichts im 200 mm-Rohre sei 25,2 Grad; 
daher beträgt die wirkliche Polarisation 25,2 = 2 = 50,4 Grad. Der Quotient berechnet sich hiernach 
100 504 . » 
auf — 1,30 oder abgerundet 71,4. 
Ichlußbestimmung. 
Uber die Untersuchung ist eine Befundsbescheinigung auszustellen, welche außer einer genauen 
Bezeichnung der Probe folgende Angaben zu enthalten hat: das Ergebnis der Prüfung auf Invert- 
zuckergehalt, die abgelesenen Prozente Brix der verdünnten Lösung, die TLemperatur der Lösung, die 
berichtigten Prozente Brix nach der Vervielfältigung mit 2, das Ergebnis der Polarisation für das 
ganze Normalgewicht (also die abgelesenen Polarisationsgrade vervielfältigt mit 2 oder — bei An- 
wendung eines 100 mm-Rohres — mit 4) und den Ouotienten. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment