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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimath-Wesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 88 — 
über 10 Kilogramm ergiebt und die so gefundene Gewichtssumme wird auf Achskilometer zurückgeführt, indem 
je 20 Zentnerkilometer auf den Achskilometer gerechnet, überschießende Gewichtsbeträge bis zu 10 Zentner- 
kilometern außer Ansatz gelassen, größere Beträge aber als je eine volle Achse angesetzt werden. 
Durch Vervielfältigung mit der Zahl 3 und dem Vergütungssatze von =,20 M, für den Achskilometer 
ergiebt sich die monatliche Summe der von der Post= an die Eisenbahnverwaltung zu leistenden Fracht- 
vergütung. 
Anderweite Festsetzungen der so gefundenen. Monatssumme können im Laufe desjenigen Kalende= 
jahres, in welchem die Ermittelung stattgefunden hat, nur dann verlangt werden, wenn in der Benutzung 
der Bahn zu Zwecken des Postdienstes erhebliche Veränderungen eingetreten sind. 
Bei Eröffnung neuer Strecken schon bestehender Bahnen kann die Ermittelung im beiderseitigen 
Einverständnisse in der Art bewirkt werden, daß nur für die neueröffnete Strecke die Zahl der Zentnerkilo- 
meter berechnet, diese Zahl der Zahl der Zentnerkilometer für die übrigen Bahnstrecken hinzugerechnet und 
solchergestalt die Zahl der zu vergütenden Achskilometer neu berechnet wird. 
Bei neu angelegten Bahnen wird sich die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung über den 
Zeitpunkt der Ermittelung für das Kalenderjahr, in welchem die Betriebseröffnung erfolgt, in jedem einzelnen 
Falle verständigen. 
Die Ermittelung des Betrages der für die zahlungspflichtigen Päckereien zu entrichtenden Vergütung 
kann im Uebrigen in jedem Kalenderjahre nur ein mal verlangt werden. Das Verlangen ist spätestens bis 
zum 1. April zur Kenntniß des anderen Theils zu bringen. 
III. 
Zu Artikel 3. 
1. Der Einstellung vereinigter Post= und Eisenbahnwagen muß eine Verständigung zwischen der 
Post= und Eisenbahnverwaltung über die Größe und die Einrichtung der für die Post zu bestimmenden 
Räume. sowie über die Zahl und Gattung von Eisenbahnwagen, in welchen diese Räume herzustellen sind, 
vorhergehen. x 
2. Sofern die innere Ausstattung der für Postzwecke bestimmten Abtheilung und deren demnächstige 
Wiederentfernung in einer Werkstatt der betreffenden Eisenbahnverwaltung erfolgt, können als Selbstkosten 
in Rechnung gestellt werden: ," 
a) die Kosten des verwendeten Materials, als Eisen, Stahl, Messing, Blech, Holz, Gummi, 
Glas, Leder, Tuch und sonstige Stoffe; 
b) die Arbeitslöhne der wirklichen Handwerker und 
c) ein Zuschlag von 100 Prozent zu den unter 2 bezeichneten Arbeitslöhnen als General— 
kosten für Arbeitslokale, Werkzeuge, Feuerung und Verwendung geringerer Materialien, 
wie Farben, Leim, Politur, Stopffarbe, Nägel und kleine Schrauben, sowie für die ver- 
wendeten Hülfsarbeiter. 
3. Für die Benutzung der fraglichen Räume zahlt die Postverwaltung eine Miethe, welche, so lange 
das seit dem 1. Mai 1875 gültige Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche der deutschen 
Eisenbahnen Anwendung behält, bei Verwendung von Güter= oder Gepäckwagen an Laufmiethe 0.1 M für 
den Kilometer und an Zeit miethe 1 M für den Tag, bei Verwendung von Personenwagen aber an Lauf- 
miethe 0,02 M für den Kilometer und an Zeitmiethe 2 M für den Tag mit der Maßgabe beträgt, daß 
die hiernach für den ganzen Wagen zu berechnende Vergütung auf die Postabtheilung nach dem Verhältniß 
der Länge derselben zur Wagenlänge berechnet wird. Die Zeitmiethe wird für so viele Wagen, einschließlich 
der erforderlichen Reservewagen entrichtet, als nach der zwischen der Post= und Eisenbahnverwaltung gemäß 
Nr. k getroffenen Verabredung für den regelmäßigen Postverkehr auf den Strecken der Eisenbahnverwaltung 
wirklich eingerichtet sind. 
- In dieser Miethe sind die Kosten für die Unterhaltung, für das jedesmalige Ein= und Ausrangiren 
der betreffenden Wagen in die Züge und aus den Zügen, für die äußere Reinigung und für das Schmieren 
mitbegriffen. Für die innere Reinigung, sowie für die etwaige Heizung und innere Erleuchtung hat die 
Postverwaltung für eigene Rechnung zu sorgen. « 
 
	        

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