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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
7. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bank-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern.
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 356 — 
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Drehscheiben nur in 
besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen thunlichst nicht in 
gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden. 
S. 4. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht, um 
Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. « 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder 
höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der Landespolizei- 
behörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren Barrièren in 
angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen. 
beach Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des 8. 2 
zu beachten. 
Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge 
für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter übersehen werden können. 
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder 
Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu 
läuten ist. « 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zu— 
gleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die 
Barrieèren geschlossen sind. 
8. 5. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und bei Dunkelheit, 
sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge revidirt werden. Ausnahmen hiervon 
können für einzelne Bahnlinien mit geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts zugelassen werden. 
Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
Die Uebergangsbarrièren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. Aus- 
nahmen werden durch die Aussichtsbehörde unter Zustimmung der Landespolizeibehörde festgestellt. 
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu 
halten (efr. S. 58). 
Die Barrièren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der Landes- 
polizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Be- 
hufe erhält jede dieser Barrièren, einschließlich der Zugbarrièren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen 
von den Passanten verlangt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht werden, welche jedoch nur 
passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrièrendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung getrennt ist, auch 
weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrièren geschlossen sind, die Uebergänge von Chausseen, Kom- 
munalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieèren, soweit sie nicht 
mit Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der Ankunft und 
beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
§. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register zu führen. 
Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese 
Revision hat jedesmal zu erfolgen, wenn dieselben einen Weg von höchstens 100 000 Kilometer zurückgelegt
	        

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