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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Münz- und Bank-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • I. Das Problem.
  • II. Überblick über die einzelnen Zwecktheorien.
  • Die Lehre bei Aristoteles, den Römern, der neueren naturrechtlichen Literatur. Ihre Umwandlung mit dem Siege der historischen Schule. Lehre von der Zwecklosigkeit des Staates. L. v. Haller, Verwechslung von Zwecken und Funktionen. Einfluß des Idealtypus auf ältere Zweck-lehren. Lehren vom absoluten. Zweck. Ihr agitatorischer Kern. Die relativ-konkreten Staatszwecke. Einteilung der absoluten Theorien.
  • 1. Die Lehren von den expansiven Staatszwecken.
  • a) Die eudämonistisch-utilitarische Theorie.
  • b) Die ethische Theorie. (Abart: Lehre vom religiösen Beruf des Staates.)
  • 2. Die Lehren von den limitierenden Staatszwecken. Zweck des Staates: Sicherheit, Freiheit oder Recht. Verschiedene Auffassung der Freiheit. Lockes Begründung der liberalen Rechtstheorie. Rechtszweck bei Kant und seiner Schule. Neuerer Liberalismus. Zweck des Staates hier zu eng. Forderung des Gesetzes als Schranke: bei den Alten; Hobbes, Rousseau. Vereinigungstheorien.
  • Die relativen Theorien.
  • III. Entwicklung der Theorie der relativen Staatszwecke.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 245 
Erreichung eines guten, d. h. eines nicht nur physisch, sondern 
auch sittlich Eudämonie gewährenden Lebens. Eine eigentümliche 
Wiedergeburt hat die antike Lehre bei Hegel gefunden, der den 
Staat für die höchste Form der objektiven Sittlichkeit erklärt¹). 
Allein die Hegelsche Lehre ist eine Theorie vom metaphysischen 
Staatszweck. Die Idee hat die Macht, sich als vernünftig in der 
politischen Wirklichkeit zur Erscheinung zu bringen, und sie 
bedarf hierzu nicht des bewußten individuellen Handelns, viel- 
mehr sind die Individuen ihre Werkzeuge, die, ihnen unbewußt, 
die Taten der dialektischen Notwendigkeit vollbringen. 
Eine Abart dieser ethischen Theorie ist die Lehre von 
dem religiösen Berufe des Staates, wie sie der Vermischung des 
Geistlichen und Weltlichen im Mittelalter entsprach und im 
19. Jahrhundert von neuem in Form der Forderung auftaucht, 
daß der Staat ein christlicher Staat sein solle und demgemäß 
die Lehren des Christentums zu verwirklichen habe. Diese von 
französischen Legitimisten und Priestern erzeugte Theorie ist am 
energischsten von Stahl betont worden, der dem Staate eine 
göttliche Mission zuschreibt, kraft deren sein Zweck ist „nicht 
bloß eine Erfüllung sittlicher Ordnungen, sondern auch ein Dienst 
und Gehorsam gegen die Person Gottes und die Aufrichtung eines 
Reiches zur Ehre Gottes"²).  
Von dieser Theorie in all ihren Abarten gilt dasselbe wie 
von der eudämonistischen. Das Sittliche wird ihr zufolge gemessen 
an den sittlichen Überzeugungen der Herrschenden, die nament- 
lich auf dem Gebiete der religiösen Sittlichkeit in schroffem 
Gegensatz zu denen der Beherrschten stehen können. Zudem 
verkennt diese Theorie die Grenzen des dem Staate Zugänglichen, 
da Sittlichkeit als innerliches Verhalten und Gesinnung niemals 
durch äußere Machtmittel erzielt werden kann. Willkür der 
Regierung und Vernichtung der geistigen Freiheit des Individuums 
ist das praktische Resultat dieser Lehren in jeder Form. Die 
Theorie vom christlichen Staat gefährdet überdies auch die 
Mission der Kirchen, indem sie diese anderen als den ihnen 
  
1) Ähnlich neuerdings Ad. Ravà II diritto come norme tecnica 
1911 p. 99. 
2) II² S. 179. Vgl. auch Stahl Der christliche Staat 2. Aufl. 1858. — 
Von Stahl ist unten S. 249 N. 3 noch einmal die Rede. Das übersieht 
wohl E. Kaufmann, Studien zur Lehre des monarchischen Prinzipes 
1906, in seiner längeren Polemik S. 94 f. N. 105.
	        

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