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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Bank-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • I. Das Problem. Die Frage nach dem Grund des Staates ist praktischer Natur. Verschiedene Wege ihrer Lösung. Die fünf Arten der Begründung des Staates.
  • II. Die einzelnen Theorien.
  • 1. Die religiös-theologische Begründung des Staates. Geschichte dieser Lehre dient den verschiedensten politischen Parteien. Verfehlt ihr Ziel.
  • 2. Die Machttheorie. Geschichte der Machttheorie und deren Kritik. Ihr Charakter staatszerstörend.
  • 3. Die• Rechtstheorien
  • 4. Die ethische Theorie.
  • 5. Die psychologische Theorie.
  • III. Systematische Entwicklung der Rechtfertigungstheorie.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
    V
  • W
  • X
  • Z

Full text

192 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
fehlen diese Lehren das praktische Ziel einer Rechtfertigung 
des Staates. Sie wirken nicht staatserhaltend, sondern staats- 
zerstörend. 
Wohl zu unterscheiden von diesen Äußerungen einer mit 
transzendenten Mitteln kämpfenden Parteipolitik sind diejenigen 
politischen und theologischen Lehren, welche sowohl die Er- 
scheinung des Staates als die Gesamtheit seiner historischen Ent- 
faltung auf Gott zurückführen. Es wird dadurch ein Doppeltes 
ausgedrückt. Einmal die Überzeugung von der Vernünftigkeit der 
staatlichen Ordnung, sodann der Gedanke, daß der Staat, wie 
alles Seiende, aus dem Urgrunde der Dinge stamme. Eine wissen- 
schaftlich befriedigende Einsicht ist aber damit nicht gewonnen, 
da aus der Einheit des letzten Grundes eben alles abzuleiten und 
damit das einzelne in seiner Eigenart nicht erklärt ist. Nicht 
minder wird der vernunftgemäße Charakter des Staates durch 
seine Projizierung auf den göttlichen Willen vorausgesetzt, aber 
nicht bewiesen, wie ein Blick auf jene theologischen Lehren 
zeigt, welche von der Überzeugung des ungöttlichen Charakters 
des Staates durchdrungen sind. 
Daher bedarf die theologische Theorie in dieser Fassung 
stets noch eines anderen Rechtfertigungsgrundes für den Staat. 
Bei näherem Zusehen findet man, daß bei ihren Anfängen Gott 
die causa remota des Staates ist, während dessen causa proxima 
in einem anderen Prinzipe gesucht wird. 
2. Die Machttheorie. 
Das Wesen dieser Lehre besteht darin, daß sie den Staat 
als Herrschaft des Starken über die Schwachen auffaßt und 
dieses Herrschaftsverhältnis als durch die Natur begründet er- 
klärt. Der Staat beruht demnach ihr zufolge auf einem Natur- 
gesetze, das menschliche Willkür nicht aufzuheben vermag. 
Darum soll der Staat von dem einzelnen anerkannt werden, 
d.h. das Individuum muß sich ihm kraft der Einsicht unter- 
werfen, daß er eine unabwendbare Naturgewalt sei, wie Sonnen- 
wärme, Erdbeben, Ebbe und Flut u. dgl. Die Machttheorie ist 
das materialistische Gegenstück der theologischen Lehre. Wie 
dort Ergebung in den göttlichen Willen, so wird hier Ergebung 
in die blind wirkenden Kräfte des sozialen Geschehens gefordert. 
Die Machttheorie läßt sich von alters her vernehmen. In 
vollster Schärfe und Deutlichkeit haben die jüngeren Sophisten
	        

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