Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 104. 1918. 797 
86. 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zu- 
teilungen und beauftragt mit der Ausführung der Zuteilungen die Kriegswirtschafts A.-G. 
in Berlin. Diese benachrichtigt die anfordernden Stellen (§ 3) von Zeit, Art und Uni- 
fang der bewilligten Zuteilungen. Die anfordernden Stellen haben sich auf diese Mit- 
teilung hin der Kriegswirtschafts A.-G. gegenüber in verbindlicher Weise über die An- 
nahme des zugeteilten Schuhwerks zu erklären. 
§5 7. 
Die Lieferung des Schuhwerks erfolgt in allen Fällen unmittelbar durch die 
Kriegswirtschafts A. G. an die anfordernden Stellen. Diese haben den Rechnungsbetrag 
im vdraus an die Kriegswirtschafts A. G. einzusenden; der Versand erfolgt erst nach 
Eingang des Rechnungsbetrages für Rechnung und auf Gefahr der Empfänger. 
88. 
Die anfordernden Stellen haben für eine gerechte Verteilung des Schuhwerks an 
diejenigen Bezugsberechtigten zu sorgen, welche zur Ausübung ihres Berufs auf das 
zugeteilte Schuhwerk unumgänglich angewiesen sind oder infolge ihrer Bevürftigkeit 
durch die Altbekleidungsstellen mit Schuhwerk versorgt werden müssen. 
Von den Altbekleidungsstellen dürfen bei der Verteilung nur solche Personen be- 
rücksichtigt werden, die nicht bereits nach § 2 Ziffer 1 und 2 bezugsberechtigt sind. 
§69. 
Die Abgabe des zugeteilten Schuhwerks an die Bezugsberechtigten obliegt den 
anfordernden Stellen; sie dürfen bei der Festsetzung der Kleinverkaufspreise zur Deckung 
ihrer eigenen Auslagen auf die von der Kriegswirtschafts A. G. in Rechnung gestellten 
Beträge höchstens einen Zuschlag von 10 % nehmen. 
Bedienen sich die anfordernden Stellen zur Abgabe des Schuhwerks der Mithilfe 
von Kleinhändlern, so hat die Lagerung des Schuhwerks getrennt von den zum allge- 
meinen Verkauf stehenden Waren zu erfolgen. " . 
Die käufliche Überlassung des Schuhwerks an die Kleinhändler ist den anfor- 
dernden Stellen verboten. Sie bleiben auch bei einer Mithilfe der Kleinhändler für die 
ordnungsmäßige Verteilung verantwortlich- 
* 10. 
Die anfordernden Stellen haben über das abgegebene Schuhwerk genaue Listen 
zu führen, aus denen Name und Wohnort des Bedachten, der Zeitpunkt der Abgabe, 
sowie die Art und der Preis des abgegebenen Schuhwerks ersichtlich sein müssen. Die 
Listen sind geordnet zur Nachprüfung aufzubewahren. 
Der Bedarfsscheinpflicht untersteht nur das durch die Altbekleidungsstellen ab- 
Fugebene Schuhwerk, soweit der Kommunalverband auf Grund des § 2 Absatz III der 
ekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine auch für getragenes 
oder Altmaterial hergestelltes Schuhwerk das Bedarfsscheinverfahren besonken 
geregelt hat.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment