Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
  • Abänderungen des Regulativs vom 23. Dezember 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken
  • A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
  • B. Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 284 — 
Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. für die in der Tarifnummer 4 
aisgssihren Schriftstücke beauftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben 
öffentlich bekannt. 
I. Aktien, Zu §s. 2 des Gesetzes. 
keund 2 a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern a oder b 
schreibungen. doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen oder dessen Prokuristen unterzeichneten und mit genauer 
# Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose 
Muer— oder von den Werthpapieren getrennte Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmel- 
dung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.), und 
Benennung, sowie nach Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen. 
Ausländische Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 ausgegeben sind und spätestens am 
oster e. 29. Dezember desselben Jahres zur Abstempelung vorgelegt werden, sind nach dem anliegenden Muster c 
uauaunzumelden. 
2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein. 
Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in der fremden 
und in deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage. 
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen Quittung 
bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die Deponirung tritt ein, wenn die Abstempe- 
lung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet werden kann. Jede 
Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben der Tag der Buchung der 
Steuer und die Nummer des Hebe= oder Anmelderegisters, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von der 
Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein Exemplar der Anmeldung zu schreiben. 
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der Empfangs= 
bescheinigung, welche als Registerbelag bei der Steuerstelle verbleibt, ausgehändigt. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine Exemplar 
der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
2c. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf der Vorderseite 
des Werthpapiers. - 
Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempe- 
lung vorgelegten ausländischen Werthpapiere erhalten einen Stempelabdruck, welcher in einem von einem Kreise 
umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen Ein- 
fassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempe- 
lungsstelle trägt. 
Der auf inländische und auf andere, als vorbezeichnete, ausländische Werthpapiere vermittelst Maschine 
aufzudrückende Stempel besteht in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler 
und um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befinden. Unter dem 
Adler ruht ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden Ab- 
stempelungsstelle. Der Stempel enthält keine Werthsangabe. 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. . 
2d. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels auf 
die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) zu stellen. 
Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem 
Steuerpflichtigen ein, und ersucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften unter 2b mit Quittung über 
Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der Werth- 
papiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und 
empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Uebereinstim- 
mung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten 
der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und rechnet 
nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach 
Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes Exemplar der An- 
meldung zurück. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment