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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
  • Abänderungen des Regulativs vom 23. Dezember 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken
  • A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
  • B. Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

III. Schluß- 
noten und 
Rechnungen. 
— 286 — 
Zu s§. 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ Satz 2. 
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881 ausgegebene Renten- 
oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Oktober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die Reichs-Stempel-= 
abgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nummer 2a) die Beweisstücke (Steuerquittungen 2c.) über 
die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempel- 
zeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Belege bei der Steuerstelle. 
In der Anmeldung (Nummer 2a) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landesstempelbetrag anzugeben 
und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichs- 
stempel für jede einzelne Renten- oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landesstempel übersteigt. 
Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere und der Ouittung über die Abgabe 
finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung. In der QOuittung über die 
erhobene Reichs-Stempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück entrichteten Landesabgabe nachrichtlich 
zu vermerken. 
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2cc und 30. 
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf Grund der Tarifnummer 2cco 
oder Zb. Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (Nummer 2a) das Sach- 
verhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obligationen in der That 
nur zum Zweck des Umtausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden 
Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die neu 
auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem andern Schuldner, allein oder mit dem bis- 
herigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem andern Zinssatze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, 
während die aus dem Verkehr tretenden Stücke auf den Namen lauten u. dgl. m. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke ohne Abgaben- 
erhebung. Die Verfügung wird Register-Belag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der 
Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3, 
wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer #2 bis 2 
sinngemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Abgabe vorzulegen 
und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu §. 4 des Gesetzes. 
7. Die im §. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden For- 
mular d zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere 
erfolgen soll. 
8. Den im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werth- 
papieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann. 
Zu §. 7 des Gesetzes. 
9. An jedem Börsenplatze und wo sonst ein Bedürfniß dazu besteht, wird die Landesregierung 
Vorsorge treffen, daß Formulare zu Schlußnoten, Rechnungen und andern nach der Tarifnummer 4 stempel- 
pflichtigen Schriftstücken mit dem Reichsstempel bedruckt werden können. Dieser Stempel wird in rother 
Farbe in der oberen linken Ecke der Vorderseite des Blattes aufgedruckt. Derselbe trägt auf weißem, kreis- 
förmigem Mittelfelde den Reichsadler und um denselben auf rothem Grunde in weiß erscheinender Schrift 
die Bezeichnung „Reichs-Stempelabgabe“. Oben befindet sich ein kleiner ebenfalls kreisförmiger Schild, 
welcher die Werthbezeichnung „1 M“ oder „20 Pf“ und unten ein ebensolcher Schild, welcher das Unter- 
scheidungszeichen der Abstempelungsstelle trägt. Das Ganze ruht auf einem schraffirten Rechteck, dessen Seiten 
von dem Mittelfelde und den beiden Schildchen zum Theil überragt werden. 
Wer dergleichen Formulare stempeln lassen will, hat dieselben in Mengen, welche sich auf volle 
Hundert abrunden, unter Beifügung von je 5 überschüssigen Exemplaren für jedes Hundert (als Ersatz für 
etwaige Abgänge bei der Stempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle 
mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e vorzulegen. Die abgestempelten 
Formulare erhält der Deklarant in der versteuerten Zahl gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen
	        

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