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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
Volume count:
A
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (A)
  • Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (B)
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 59 — 
5. Schweflige Säure (Schwefeldämpfe). Dieselbe bildet sich beim Verbrennen des Schwefels: 
Stangenschwefel wird in kleinere Stücke zerschlagen, in ein flaches Gefäß aus glasirter Töpferwaare gebracht 
und mit Fadenschwefel durchzogen, um das Anzünden zu erleichtern. Das Gefäß ist zur Sicherung gegen 
Feuersgefahr bei etwaigem Zerspringen auf eine feuerfeste Unterlage (auf das Pflaster, in steinerne oder 
eiserne Krippen rc. oder auf feuchten Sand) zu stellen. 
6. Chlor. 
a) Chlorkalkmilch. Dieselbe wird bereitet durch Uebergießen von Chlorkalk mit der zehnfachen Menge 
Wassers und durch tüchtiges Umrühren. 
b) Chlorgas. Am schnellsten und leichtesten erhält man dasselbe durch Uebergießen von Chlorkalk 
mit der doppelten Gewichtsmenge käuflicher, roher Salzsäure oder, falls Salzsäure nur schwer 
zu beschaffen ist, mit der doppelten Gewichtsmenge Schwefelsäure. 
7. Uebermangansaures Kali und übermangansaures Natron. Sie werden in Wasser 
gelöst und in 4-bis 5 prozentigen Lösungen besonders zum Waschen der Hände und Instrumente verwendet. 
8. Karbolsäure. Sie wird wegen ihres Geruches, welcher lange anhaftet, dort zu vermeiden sein, 
wo die zu desinfizirenden Gegenstände mit Schlachtvieh in Berührung kommen. 
Von einer Karbolsäure des Handels, welche etwa 50 Prozent reine Karbolsäure enthält, ist bei der 
Herstellung der erforderlichen Lösung 1 Theil auf 50 Theile Wasser zu rechnen. Zur Desinfektion von Holz 
und Eisen eignet sich als Anstrich eine Mischung von roher Karbolsäure mit der 4= bis 6 fachen Menge Oel 
oder mit Kalkwasser. 
Auch Steinkohlentheer oder Holzkohlentheer können wegen ihres Gehalts an Karbolsäure oder dieser 
in ihrer Wirkung ähnlichen Stoffen (Kreosot) zuweilen zweckmäßig als desinfizirender Anstrich Verwendung finden. 
Höhere Hitzegrade. 
8. 3. 
1. Trockene Hitze, heiße Luft in abgeschlossenen Räumen. Stark geheizte Räume (z. B. 
Backöfen) mit einer Temperatur von mindestens 120° C. (960 R.) 
2. Siedendes Wasser und heiße Wasserdämpfe. Durch mindestens ½ stündiges Kochen der 
Gegenstände mit Wasser werden die daran haftenden Ansteckungsstoffe zerstört. Wasserdämpfe wirken nur 
dann desinfizirend, wenn sie eine Temperatur von mindestens 1000 C. (800 R.) haben. 
3. Flammenfeuer und Glühhitze. Schon durch Ansengen können verschiedene Gegenstände 
desinfizirt werden. Feuerfeste Gegenstände werden in Feuer — Flammenfeuer oder glühender Kohle — sehr 
schnell desinfizirt. 
Die atmosphärische Luft. 
§. 4. 
Die flüchtigen Ansteckungsstoffe werden, je weiter sie sich in der Luft ausbreiten, desto weniger wirksam, 
so daß eine Ansteckung auf größere Entsernungen von dem erkrankten Thiere oder den infizirten Gegenständen 
nicht mehr stattfindet. Ebenso werden auch Ansteckungsstoffe an der Oberfläche infizirter Gegenstände durch 
die Luft allmälig zerstört. Am schnellsten und vollständigsten desinfizirt bewegte Luft. Ausbreitung der 
infizirten Gegenstände an der freien Luft und Luftzug in infizirten Ställen unterstützen wesentlich die Desinfektion. 
II. Das Desinfektionsverfahren. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
8. 5. 
In besetzten Seuchenställen ist fortwährend für gute Lüftung zu sorgen. Der Dünger ist möglichst 
ost zu entfernen; kann die Entfernung desselben nicht ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeit erfolgen, so ist 
für möglichste Trockenlegung der Düngerschichten durch reichliche Streu zu sorgen. Wo die Umstände es ge- 
statten, ist der Fußboden täglich mit Wasser abzuspülen oder mit Chlorkalk oder Kalkmilch abzuschlämmen. 
S. 6. 
" Personen, welche in Seuchenställen mit den erkrankten Thieren in Berührung gekommen sind, müssen 
beim Verlassen der Ställe die Fußbekleidung oder die bloßen Füße reinigen. Auch ist darauf zu halten, daß 
Personen, welche mit Thieren, die an der Rotzkrankheit, dem Milzbrande, oder der Tollwuth erkrankt sind, 
11
	        

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