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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Justiz-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 142 — 
Folge haben, daß der Landarmenverband des Königreichs Sachsen nun auch die dem Genannten für seine 
Person in Kreuznach gewährte Unterstützung zu erstatten verbunden sei. Diese Ansicht findet aber die gegen- 
wärtig erkennende Instanz in Uebereinstimmung mit der vorigen Entscheidung in der einschlagenden Bestim- 
mung in §. 30 unter b des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 nicht begründet. 
Nach dieser maßgebenden Vorschrift ist die Beantwortung der Frage, welcher Landarmenverband zur Erstat- 
tung des Aufwandes für die Unterstützung einer Person, die keinen Unterstützungswohnsitz hat, verpflichtet 
sei? von keinerlei rechtlichen Erwägungen, auch nicht von einer Mehrheit unter Umständen verschieden wirken- 
der Thatsachen, sondern lediglich von der einen thatsächlichen Voraussetzung des aktuellen Aufenthalts des 
Unterstützten bei Eintritt der Hülfsbedürftigkeit abhängig. Unter der letzteren ist nach dem ganzen Zu- 
sammenhange insbesondere nach den Eingangsworten des §. 30 cit. diejenige Hülfsbedürftigkeit zu verstehen, 
deren Eintritt die Unterstützung und den dadurch bedingten Kostenaufwand erforderlich gemacht hat. P. befand 
sich, als er hülfsbedürftig wurde, im Bezirke des Rheinischen Landarmenverbands, folglich ist dieser und nicht 
der gleiche Verband des Königreichs Sachsen, in dessen Bezirke der Unterstützte damals sich nicht befand, zur 
Erstattung verpflichtet. 
Gleichermaßen ist die Familie P.'s vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen nur deshalb 
in Unterstützung genommen worden, weil sie sich, als sie hülfsbedürftig wurde, im Bezirke desselben befand. 
Diese Unterstützung der Familie P.'s kann nicht die rechtliche Folge haben, den Landarmenverband 
des Königreichs Sachsen auch zur Erstattung der dem Genannten selbst in Kreuznach zu theil gewordenen 
Unterstützung verpflichtet erscheinen zu lassen. Um dies anzunehmen, müßte man von der Voraussetzung 
ausgehen, daß P. bei Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit ungeachtet seines damaligen augenblicklichen Aufenthalts 
in Kreuznach Landarmer im Königreiche Sachsen gewesen sei. Allein der Begriff „Landarmer“ bezeichnet 
keine positive Eigenschaft einer Person, vielmehr, wie sich auch aus dem Wortlaute von §. 30 sub b des 
Unterstützungswohnsitz-Gesetzes klar ergiebt, nur das negative Verhältniß des Mangels eines Unterstützungs- 
wohnsitzes. Dadurch schon ist ausgeschlossen, daß eine bleibende, der betreffenden Person auch beim Wechsel 
des Aufenthalts über die Grenze eines Landarmenbezirks hinweg folgende Angehörigkeit zu einem Landarmen- 
verbande überhaupt angenommen werden könne. 
Es besteht zudem keine Vorschrift, welche den im §. 30 sub b des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes 
enthaltenen einfachen Grundsatz dahin modifizirte, daß Angehörige einer und derselben Familie nicht in ver- 
schiedenen Landarmenbezirken unterstützt werden könnten. Wenn thatsächlich die Mitglieder einer Familie, 
welche keinen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, in verschiedenen Landarmenbezirken wohnen, so erscheint es 
auch nur ganz angemessen und dem im §. 30 b cit. angenommenen Grundsatze entsprechend, daß, wie die 
Gewährung der Unterstützung selbst sich nach dem Aufenthaltsorte richtet, so auch die Erstattung der dadurch 
erwachsenden Kosten von demjenigen Landarmenverbande erfolge, innerhalb dessen der Unterstützte sich bei 
Eintritt der Hülfsbedürftigkeit aufhält. 
Könnte man aber auch von der Anwendung der angezogenen Gesetzesbestimmung in dem vorstehend 
dargelegten Maße ihrem klaren Wortlaute gegenüber absehen und der vom Kläger vertheidigten Rechts- 
anschauung sich anschließen, so würde man doch auch dann nach den thatsächlichen Verhältnissen im vorliegen- 
den Falle zu einer Verurtheilung des Beklagten nicht gelangen. Denn immerhin müßte man zu dem Ende 
davon ausgehen, daß durch die Unterstützung der Familie P.'s in Riesa mittelbar dem 2c. P. selbst Unter-= 
stützung gewährt worden und daß der Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit bereits vom Beginn dieser Unter- 
stützung an zu rechnen sei. 
Bei dieser Annahme würde indeß nach §. 30 b des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes derjenige Land- 
armenverband zur Erstattung der in Riesa erwachsenen Unterstützungskosten verpflichtet sein, in dessen Bezirk 
sich P., welcher dann als „der Unterstützte“ zu gelten haben würde, damals aufgehalten hat. Daß dies 
aber der Landarmenverband des Königreichs Sachsen gewesen sei, hat Kläger nicht nur in der Klage nicht 
angeführt, noch weniger bescheinigt, sondern es ergiebt sich aus den Akten auch nicht einmal eine Ver- 
muthung dafür. 
Denn nach dem eigenen Anführen Klägers hat sich 2c. P. vom Jahre 1875 ab vagabundirend in 
der Welt herumgetrieben und seine Familie in Riesa zurückgelassen. Er selbst erklärt, daß er seit mehreren 
Jahren von seiner Familie getrennt lebe. 
Im übrigen ist dieser letzteren die Unterstützung vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen 
nur gewährt worden, weil sie sich in dessen Bezirke bei Eintritt ihrer Hülfsbedürftigkeit aufhielt. Dieser 
Aufenthalt der Ehefrau 2c. P.'s. mit ihren Kindern muß nun aber unter den vorgedachten Umständen als
	        

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