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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abänderung der Vorschriften über die statistischen Anschreibung des Veredlungsverkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Abänderung der Vorschriften über die statistischen Anschreibung des Veredlungsverkehrs.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 147 — 
der ausgeführten Waaren in der Verkehrsnachweisung IV, und diejenigen Mengen von ausländischem Material, 
welche zur Verzollung gezogen wurden, in Verkehrsnachweisung I anzuschreiben.“) 
1 8. 36b. 
Sind zum Zwecke der Veredlung eingeführte ausländische Waaren nach ihrer Veredlung zu einer 
öffentlichen Niederlage oder Privatniederlage an einem anderen Orte abgefertigt worden, so hat die Zoll- 
oder Steuerstelle, welche die Veredlungsregister oder Lagerkonten führte, diese Waaren nach Erledigung der 
betreffenden Begleitscheine oder der diese vertretenden Abfertigungspapiere in der Nachweisung der in Bezug 
auf den Veredlungsverkehr im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) anzuschreiben. Dabei ist an 
Stelle des Bestimmungslandes die Niederlage (Allgemeine Niederlage, Privatlager, Laufendes Konto), nach 
welcher die gedachten Waaren abgefertigt wurden, und der Ort anzugeben, woselbst die Niederlage sich befindet. 
Das Begleitschein-Erledigungsamt (Niederlageamt) hat diese Waaren als Eingang auf Niederlagen 
oder Konten in Verkehrsnachweisung III nicht anzuschreiben. Erfolgt später bei diesem Amte die Einfuhr 
der Waaren in den freien Verkehr oder deren Ausfuhr, oder werden die Waaren noch einer weiteren Ver- 
edlung daselbst unterworfen und dann erst ausgeführt, so hat dasselbe dem Amt, bei welchem die erste Ver- 
edlung stattgefunden hatte, darüber Mittheilung zu machen und dabei im Falle der Ausfuhr der in Frage 
stehenden Waaren nicht nur das Land, wohin die Ausfuhr erfolgte, sondern, im Falle vor derselben die 
Waaren noch weiter veredelt wurden, auch die Art dieser weiteren Veredlung anzugeben, um hierdurch das 
letztgedachte Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung über die in Bezug auf den Veredlungsverkehr 
im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) zu berichtigen bezw. zu ergänzen. Sofern es sich dabeie 
um die Ausfuhr von ausländischen Waaren handelt, welche während ihrer Veredlung unter Lagerungskontrole 
mit inländischer Waare vermischt oder verarbeitet wurden, hat das Amt, bei welchem die erste Veredlung 
stattgefunden hatte, auch die Verkehrsnachweisung IV entsprechend zu ergänzen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn eine zum Zwecke der Veredlung eingeführte ausländische 
Waare nach ihrer Veredlung zum Eingang auf ein anderes Lager oder Konto an demselben Orte ab- 
gefertigt wurde. 
Werden dagegen die in Frage stehenden Waaren von dem Niederlageamt mit neuem Begleitschein 
auf ein anderes Amt zum Zweck der Einfuhr oder Ausfuhr daselbst abgefertigt, so hat dieses letzte Amt dem 
Niederlageamt (Begleitschein-Ausfertigungsamt) nach Vorschrift des S. 36e Kenntniß davon zu geben, welche 
Schlußabfertigung die veredelten Waaren gefunden haben. Die zur Berichtigung bezw. Ergänzung der Nach- 
weisung über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) 
erforderliche Mittheilung an das Amt, bei welchem die erste Veredlung stattgefunden hatte, hat sodann dieses 
Niederlageamt zu bewirken. 
Die in den freien Verkehr eingeführten Mengen der veredelten ausländischen Waaren sind in beiden 
Fällen von derjenigen Zoll= oder Steuerstelle, welche die Schlußabfertigung vollzog, in Verkehrsnachweisung I 
anzuschreiben, und zwar, sofern nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, nach ihrer Beschaffenheit und 
Menge vor der Veredlung. 
S 36. 
Bei allen nach erfolgter Veredlung im Inlande auf ein anderes Amt abgefertigten ausländischen 
oder aus in= und ausländischem Material hergestellten Waaren hat die Zoll= oder Steuerstelle, welche die 
Veredlungregister bezw. Lagerkonten führte, in den betreffenden Begleitscheinen oder den diese vertretenden 
Abfertigungspapieren zu bemerken, daß die Waaren dem Veredlungsverkehr angehören, damit dieselben vom 
Begleitschein-Erledigungsamt im Falle ihrer Ausfuhr nicht in den Verkehrsnachweisungen IV oder V, im 
Falle ihrer Einlagerung oder Kontirung nicht in Verkehrsnachweisung III, und im Falle weiterer Veredlung 
an einem andern Orte nicht noch einmal in der Nachweisung für den Veredlungsverkehr angeschrieben werden. 
Das Begleitschein-Erledigungsamt hat im Falle der Einlagerung, Kontirung oder nochmaligen Veredlung der 
gedachten Waaren diesen Vermerk nach §. 14 der Dienstvorschriften vom 21. November 1879 in die be- 
treffenden Abfertigungspapiere (Begleitscheinauszüge, Anmeldungen zur Niederlage) und Register aufzunehmen 
  
*) Hiernach modifizirt sich bei der Ausfuhr von im Inlande veredelten ausländischen Waaren, welche bei der Bear. 
beitung unter Lagerungskontrole mit inländischen Waaren vermischt oder verarbeitet wurden, die in 8. 18 der Dienstvorschriften 
vom 21. November 1879 unter IVa getroffene Bestimmung, wonach Waaren, deren Ausfuhr amtlich kontrolirt wird, von den 
Anmeldeämtern, welche in den betreffenden Begleitpapieren die Ausfuhr bescheinigen, nachzuweisen sind. 
24°
	        

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