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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der bei dem Reichsgericht mit den Zustellungen zu beauftragenden Beamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Finanz-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • Vorschriften über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der bei dem Reichsgericht mit den Zustellungen zu beauftragenden Beamten.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 159 — 
5. Justiz-Wesen. 
  
Vorschriften 
über die Dienst= und Geschäfts-Verhältnisse der bei dem Reichsgericht mit den Zustellungen zu 
beauftragenden Beamten. 
  
1. Bei dem Reichsgericht werden die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen in der bis- 
herigen Weise von Unterbeamten des Gerichts erledigt. 
bes 2. Alle übrigen Zustellungen sind von Beamten der Gerichtsschreiberei als Gerichtsvollzieher zu 
esorgen. 
3. Die Bezeichnung der widerruflich mit der Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes zu 2 zu 
betrauenden Beamten der Gerichtsschreiberei, — deren Zahl auf drei festgesetzt wird, — und die Vertheilung 
der Geschäfte unter dieselben erfolgt durch den Präsidenten des Reichsgerichts, welcher, wenn Verhinderungs- 
fälle es erforderlich erscheinen lassen, auch die Vertretung der bezeichneten Beamten anordnet. 
4. Die Gerichtsvollzieher führen ein Dienstsiegel. Dasselbe zeigt den Reichsadler mit der Um- 
schrift „Gerichtsvollzieher bei dem Reichsgericht“". 
Das Dienstsiegel wird für Rechnung der Reichskasse beschafft. 
5. Der Gerichtsvollzieher hat bei Angabe seines Namens seine Amtseigenschaft und dieser den 
Zusatz „als Gerichtsvollzieher“ hinzuzufügen, z. B. 
N., Sekretariatsassistent bei dem Reichsgericht, als Gerichtsvollzieher. 
6. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die von den bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechts- 
anwälten ertheilten Aufträge zu übernehmen und auch nur zur Uebernahme dieser Aufträge berechtigt. Die 
bezüglichen Aufträge sind „an das Gerichtsvollzieheramt bei dem Reichsgericht" zu richten und demjenigen 
Gerichtsvollzieher zu übergeben, welchem nach der bestehenden Geschäftsvertheilung die Erledigung obliegt. 
Zustellungsaufträge, die außerhalb der Dienststunden ertheilt werden, darf auch ein Gerichtsvollzieher 
übernehmen, der nach der Geschäftsvertheilung zu deren Erledigung nicht ermächtigt sein würde. 
Der Gerichtsvollzieher hat in jedem Falle bei der Empfangnahme der zuzustellenden Schriftstücke auf 
den Urschriften und den Abschriften die Zeit der Uebergabe zu vermerken. 
7. Die Erledigung der ertheilten Aufträge darf nicht verzögert werden. Ist für die Ausführung eines 
Auftrags eine bestimmte Frist gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb der gestellten Frist 
zu erledigen oder dessen Erledigung durch einen anderen Gerichtsvollzieher herbeizuführen. 
8. Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die ihm 
ertheilten Aufträge zu erledigen. 
9. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm obliegenden Zustellungen nach Maßgabe der §§. 152— 178 
C. P. O. zu bewirken. 
10. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung vor deren Besorgung dergestalt gehörig vorzubereiten, 
daß bei der Ausführung sich keine Anstände ergeben und keine Verzögerungen verursacht werden, auch die 
Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. 
Insbesondere hat er zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, die Abschriften gehörig beglaubigt, 
in den Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben sind, und ob die Person, an welche zuzu- 
stellen ist, nach Namen, Stand, Gewerbe und Aufenthaltsort hinreichend bezeichnet ist. 
11. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsaufträge, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung des 
*5 spätestens binnen 24 Stunden zu erledigen. Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht 
mitgerechnet. 
12. Der Gerichtsvollzieher hat über jede von ihm bewirkte Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, 
welche den in S§S. 173, 174 C. P. O. vorgesehenen Erfordernissen entsprechen muß. 
Der Gerichtsvollzieher hat der Unterschrift der Zustellungsurkunde das Dienstsiegel beizufügen, wenn 
der Auftraggeber dies verlangt.
	        

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