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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Heimath-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 166 — 
2. Heimath-Wesen. 
  
Ein wegen gesetzwidriger Abschiebung belangter Armenverband kann dem gegen ihn erhobenen 
Anspruche nicht den Einwand entgegensetzen, daß bereits vorher ein anderer Armen- 
verband sich der gleichen Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. 
Durch den gemeingefährlichen Zustand eines Geisteskranken wird die Nothwendigkeit der Armen- 
pflege an sich nicht ausgeschlossen. 
Die Friederike B. wurde am 11. Juli 1881 des Nachts im Bezirk der Kreisabtheilung Camburg 
wegen Bettelns aufgegriffen und dem dortigen Amtsgericht vorgeführt. Dieses überlieferte dieselbe, nachdem 
sich ergeben hatte, daß sie sich in geistig gestörtem Zustande befinde, dem Bürgermeisteramte zu Camburg, 
auf dessen Anordnung sie vom 12. Juli bis 8. September 1881 im Krankenhause daselbst verpflegt, bei 
ihrer Entlassung auch mit Fußbekleidung versehen wurde. Da die B. nach ihren Erklärungen als landarm 
anzusehen war, so hat der Landarmenverband der Kreisabtheilung Camburg dem Ortsarmenverband Camburg 
dessen Auslagen mit 61,/40 M, erstattet. Er verlangt diese Summe gegenwärtig von dem Ortsarmenverband 
Vieselbach mit der Behauptung, daß dieser die 2c. B. abgeschoben habe. Die B. war nämlich am 25. Juni 
desselben Jahres im Orte Klettbach wegen Bettelns aufgegriffen, von dem Amtsgericht zu Vieselbach jedoch, 
dem sie zunächst vorgeführt war, nach Feststellung ihrer Geisteskrankheit am 27. Juni dem dortigen Ge- 
meinderorstande zur Verfügung übergeben, welcher dieselbe mittelst Zwangspasses in ihre Heimath Bern- 
ach verwies. 
Der Beklagte wandte ein, daß die B. bereits in Klettbach hülfsbedürftig gewesen sei und daß die 
entstandenen Kosten überhaupt nicht als Armenpflegekosten zu betrachten seien, weil die B. wegen ihres ge- 
meingefährlichen Zustandes im polizeilichen Interesse in dem Krankenhause untergebracht sei. 
Das Bundesamt hat den den Beklagten nach dem Klageantrage verurtheilenden Bescheid des Groß- 
herzoglichen Bezirksausschusses des 1. Verwaltungsbezirks zu Weimar auf die Berufung des Beklagten durch 
Erkenntniß vom 7. April 1883 bestätigt. 
Die Gründe lauten: 
Da die B. sich zweifellos seit ihrer Ueberlieferung an den Gemeindevorstand zu Vieselbach unausgesetzt 
in hülfsbedürftigem Zustande befunden hat, auch von dieser Hülfsbedürftigkeit die Vertretung des beklagten 
Armenverbandes Kenntniß erhalten hat, so ist dessen Haftpflicht an sich festgestellt. Ohne Bedeutung ist es, 
wenn der Beklagte einwendet, daß die B. schon bei ihrer Ergreifung in Klettbach hülfsbedürftig gewesen sei. 
Denn selbst, wenn deren Hülfsbedürftigkeit bereits an diesem Orte im armenrechtlichen Sinne hervorgetreten 
wäre — was nicht feststeht —, so würden doch dadurch dem Kläger gegenüber die aus dem gesetzwidrigen 
Verhalten des Beklagten sich ergebenden Folgen noch nicht aufgehoben sein, vielmehr dem Beklagten seinerseits 
nur möglicherweise freistehen, gegen den Ortsarmenverband Klettbach eine Abschiebungsklage zu erheben. 
Ebenso verfehlt ist es, wenn der Beklagte ausführt, der Gemeindevorstand zu Vieselbach sei als Polizeibehörde 
befugt gewesen, die geisteskranke Person im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus seinem Bereiche zu ent- 
fernen und mit Rücksicht auf diese Gemeingefährlichkeit sei überhaupt ein Armenpflegefall nicht vorhanden ge- 
wesen, vielmehr sei die B. durch die Behörde zu Camburg im polizeilichen Interesse in Sicherheit gebracht 
worden. Zunächst kann nicht einmal für festgestellt erachtet werden, daß die B. wirklich gemeingefährlich ge- 
wesen ist. Denn, wenn auch der Physikus zu Vieselbach den Ausbruch von Tobsucht für möglich erklärt hat, 
so ist doch ihr Betragen im Krankenhause zu Camburg nach den ärztlichen Attesten stets ein gutes und ruhiges 
gewesen. Sodann wäre aber durch den gemeingefährlichen Zustand die Nothwendigkeit der öffentlichen Armen- 
pflege an und für sich noch nicht ausgeschlossen. Die B. ist nicht, was eine polizeiliche Maßregel erkennen 
ließe, einfach eingesperrt gehalten, sondern hat im Krankenhause unter Aussicht einer Krankenwärterin Pflege 
gefunden und ist dort ärztlich beobachtet worden; erst nach Konstatirung ihrer Besserung ist ihre Entlassung 
erfolgt. Alle diese Umstände ergeben, daß es sich in der That um einen Akt der Armenpflege handelt. 
  
 
	        

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