Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Militär-Wesen.
  • 4. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Heimath-Wesen.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • 8. Polizei-Wesen.
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 183 — 
bereits fünf Wochen hindurch verpflegt hatte, event. nur bereit, die in der ersten Woche der Königsberger 
Kur erwachsenen Kosten zu tragen. 
Das Königliche Bezirksverwaltungsgericht zu Königsberg verurtheilte den Beklagten nach dem Klage- 
antrage und das Bundesamt hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urtheil durch Erkenntniß vom 
28. April 1883 bestätigt. Die 
Gründe 
lauten: 
Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß für ihn, wenn D. unter Verzichtleistung auf die weitere Ver- 
pflegung sich freiwillig von Mahnsfeld nach Königsberg begeben hätte, keine Veranlassung bestand, den Er- 
krankten zwangeweise zurückzuhalten. Er durfte ihm aber unter keinen Umständen bei seinem Fortkommen 
behülflich sein; jede Beförderung der Entfernung, in welcher Form sie auch erfolgt sein mag. würde eine 
Verletzung des in §. 28 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 aufgestellten Grundsatzes enthalten, wonach 
jeder Hülfsbedürftige am Orte seines jeweiligen Aufenthalts zu unterstützen ist. Nun hat aber D., wie die 
vorliegenden Verwaltungsakten des Klägers ergeben, bei seiner Vernehmung am 31. März 1881 erklärt, er 
sei Tags zuvor von seinem Arbeitgeber — dem zugleich als Vertreter des beklagten Armenverbandes fungi- 
renden Gutsbesitzer G. mittelst Fuhre von Mahnsfeld nach Kobbelbude geschickt, um sich mit der Bahn 
nach Königsberg zu begeben und in einer Krankenanstalt kuriren zu lassen. Hierdurch hat sich der Beklagte, 
mag diese Fortschaffung auch auf Wunsch des D. geschehen sein, der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ent- 
ledigt und er haftet deshalb für die durch die weitere Verpflegung entstandenen Kosten. Ohne Bedeutung 
ist es, wenn Beklagter einwendet, es sei D. von Königsberg her bereits krank und hülfsbedürftig gekommen, 
da nicht behauptet ist, daß derselbe schon damals in Königsberg Armenpflege in Anspruch genommen hat, 
beziehungsweise, daß seine Hülfsbedürftigkeit in sonst erkennbarer Weise daselbst hervorgetreten sei. Ebenso 
verfehlt ist es, wenn Beklagter, da er nach seiner Angabe den D. bereits fünf Wochen verpflegt hatte, unter 
Berufung auf §. 29 des Reichsgesetzes sich eventuell nur für verpflichtet erachtet, die in der ersten Woche der 
Königsberger Kur entstandenen Kosten zu tragen, da der dem F. 28 des Reichsgesetzes zuwiderhandelnde 
Armenverband, auch wenn er zugleich Dienstort ist, dem benachtheiligten Armenverbande die aufgewendeten 
Armenpflegekosten unbeschränkt ersetzen muß und es ihm überlassen bleibt, sich wegen der etwaigen Ansprüche 
an den Armenverband des Unterstützungswohnsitzes zu halten. Der aus der angeblichen Verspätung der An- 
meldung des Pflegefalles in erster Instanz hergeleitete, in der Berufungsschrift nicht wiederholte Einwand er- 
ledigt sich dadurch, daß §. 29 des Reichsgesetzes nur den verpflegenden Dienstort verpflichtet, dem fürsorge- 
pflichtigen Armenverband spätestens sieben Tage vor Ablauf des sechswöchentlichen Zeitraums Anzeige zu 
machen, aber auf das Verhältniß zwischen dem vorläufig unterstützenden Verbande und dem Dienstort keine 
Anwendung sindet. 
  
Zu §. 56 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
hat das Bundesamt in konstanter Judikatur angenommen, daß die in jener Vorschrift angeordnete Zu- 
ständigkeit der Spruchbehörde des Aufenthaltsorts erst dann eintrete, wenn vorab mittelst vollstreckbaren Er- 
kenntnisses oder doch durch ein nach §. 53 Reichsgesetz vollstreckbares, ein solches Erkenntniß ersetzendes 
Anerkenntniß die dauernde Hülfsbedürftigkeit und die Uebernahmepflicht festgestellt worden sei, daß aber, 
wenn in einem auf Grund des §. 56 a. a. O. anhängig gemachten Rechtsstreit die Uebernahmepflicht an 
sich von dem betreffenden Armenverbande ohne weiteres anerkannt werde, die Klage auf Belassung am 
Aufenthaltsorte nicht deshalb abzuweisen sei, weil die Uebernahmepflicht nicht vorher mittelst besonderen 
Erkenminisses festgestellt worden wäre. Wohlers, Entscheid. Heft V. S. 126 ff.; VII. S. 141, 147; 
S. 140. 
Neuerdings wurde auf Grund des §. 56 a. a. O. ein Rechtsstreit anhängig gemacht, in welchem 
der Beklagte im Laufe des Verfahrens das Vorhandensein von Hülfsbedürftigkeit bestritt, das angerufene 
Gericht aber sowohl für die Klage auf Uebernahme wie für den Antrag auf Belassung am Aufenthaltsorte 
zuständig war. 
Der Ortsarmenverband Thorn, welcher die in Mocker bei Thorn ortsangehörige unverehelichte K. 
seit November 1881 unterstützt hatte, beantragte in einer Eingabe vom 10. Juni 1882 bei dem Königlichen 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment