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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 47.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 335 — 
Bundesamt auch bei Selbständigkeit der Ehefrau in Folge der derselben gewährten öffentlichen Unterstützung 
für den Ehemann ein Ruhen der gesetzlichen Frist aus besonderen Gründen angenommen hat — vergl. 
Wohlers Entscheidungen Heft XIII S. 31 —, so gestattet dies doch keine Anwendung auf den umgekehrten 
Fall, da das Gesetz in den Fällen des §. 17 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 die Ehefrau in Beziehung 
auf ihre Domizilverhältnisse gerade selbständig vom Manne hinstellen will. (Wohlers Entscheidungen 
Heft XI S. 23, 25.) 
  
Ein Armenverband, welcher einen Hülfsbedürftigen in seine Heimath überführt hat, wird des 
Anspruches auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten nicht schon deshalb verlustig, weil 
der Transport auf eine bei Hülfsbedürftigen nicht übliche Art bewerkstelligt ist. 
# 
Am Abend des 17. Oktober 1879 wurde der erblindete Arbeiter Andreas K. auf den Straßen zu 
Gnesen umherirrend betroffen. Er wurde angehalten und bei dem Gefangenwärter Sch. vorläufig unter- 
gebracht. Der Magistrat zu Gnesen setzte am folgenden Tage durch Vermittelung des Distriktsamts zu 
Czarnikau den Gutsvorstand zu Althütte, wo K. ortsangehörig war, von dem Geschehenen in Kenntniß und 
forderte zur Abholung des K. auf, indem er zugleich die Liquidirung der Verpflegungskosten seiner Zeit in 
Aussicht stellte. Der Gutsvorstand von Althütte erwiderte unterm 23. Oktober 1879, „K. habe sich aus 
Anlaß eines ihm ertheilten Verweises heimlich von Althütte entfernt und sich bettelnd in der Welt umher- 
getrieben. Er beantrage, denselben wegen Landstreichens und Bettelns zur Verantwortung zu ziehen, dem- 
nächst aber per Schub nach Althütte zu befördern, woselbst für seinen weiteren Unterhalt gesorgt wer- 
den solle“. 
Diesem Ersuchen zufolge wurde K., ohne daß indeß dem Antrage auf Bestrafung desselben statt- 
gegeben wurde, am 4. November 1879 von Gnesen aus nach Althütte zurücktransportirt. Die Beförderung 
geschah in der Weise, daß K., wie es bei Gefangenen üblich ist, mittelst eines Transportzettels in Begleitung 
eines Transporteurs, zum Theil auch zu Wagen, in seine Heimath geschafft wurde. Die entstandenen Kosten 
wurden von Station zu Station erstattet, so daß Ritschenwalde als letzte Station mit 32 —¾ 83 H, in 
welchem Betrage zugleich auch die in Gnesen erwachsenen Verpflegungskosten in Höhe von 10 K 80 ent- 
halten sind, in Vorschuß blieb. 
Gnesen hat später diese Summe an Ritschenwalde bezahlt und verlangte nunmehr von dem Guts- 
armenverbande Althütte Erstattung derselben. 
Der Beklagte wandte u. a. ein, es sei die Ersatzforderung unbegründet, weil es sich im vorliegenden 
Falle nur um einen Akt der Polizeiverwaltung gehandelt habe. 
Der Vorderrichter erkannte zwar an, daß Kläger den K. während seines Aufenthaltes in Gnesen im 
Wege der Armenpflege verpflegt habe, wies aber den Anspruch auf Erstattung der Transportkosten im Be- 
trage von 22 X 3 4 zurück, weil mit Rücksicht darauf, daß der Transport in der für Gefangene vor- 
geschriebenen Weise erfolgt sei, nicht angenommen werden könne, daß Kläger damit einen Akt der öffentlichen 
Armenpflege geübt habe. 
Das Bundesamt hat auf die Berufung des Klägers durch Erkenntniß vom 13. Oktober 1883 in 
Abänderung des Vorerkenntnisses den Beklagten auch noch zum Ersatz der Transportkosten verurtheilt. 
Die 
Gründe 
des Erkenntnisses lauten: 
Die fraglichen Kosten bildeten bereits den Gegenstand eines Prozesses zwischen dem Beklagten und 
dem Ortsarmenverbande von Ritschenwalde, der letzten Zwischenstation auf dem Transport nach Althütte. 
Wenn in jenem Prozesse angenommen worden ist, daß die Polizeiverwaltung zu Ritschenwalde, indem sie die bis 
dahin aufgelaufenen Kosten erstattete und den K. weiter beförderte, vorläufige Armenpflege nicht geübt habe, 
so hatte dies seinen Grund darin, daß Ritschenwalde, welches lediglich mit dem Transport des K. befaßt 
war, in keiner Weise ersehen konnte, daß es sich um den Transport eines Hülfsbedürftigen handele, vielmehr 
die dem Transportzettel beigefügte Liquidation des Gefangenwärters über Verpflegungskosten in Verbindung 
mit der Bezeichnung des K. als eines wegen Landstreichens und Obdachlosigkeit Aufgegriffenen den Anschein
	        

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