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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 52 — 
Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen, betreffend den §. 64 des preußischen Aus- 
führungsgesetzes vom 8. März 1871 (öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Ausländer). 
Der schwedische Arbeiter N. ist im Jahre 1870 in Jütland mit der am 5. Juni 1848 in Osterlygum ge- 
borenen Catharina J. getraut. Nach der Verheirathung haben Mann und Frau gedient, und durch mehr- 
jährigen Aufenthalt in dem Gesammtarmenverbande Loit unbestritten den Unterstützungswohnsitz erworben. 
Im Jahre 1879 ward die Familie während ihres Aufenthalts in dem gedachten Gesammtarmen- 
verbande hülfsbedürftig und mußte im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützt werden. Im Herbst 
1880 ward von Loit aus bei der Königlichen Regierung die Heimschaffung der Familie beantragt, und solche 
laut Schreiben der Regierung, d. d. Schleswig, den 13. August 1881, von der schwedischen Regierung ge- 
nehmigt. Am 31. Oktober 1881 ward sodann N. mit einem Kinde nach Malmö ausgeliefert und im 
Dezember desselben Jahres auch seine Ehefrau, deren Aufenthalt nicht gleich zu ermitteln gewesen war, mit 
einem zweiten Kinde nach Schweden gebracht. 
Am 1. April 1882 traf die Ehefrau N. mit 2 Kindern, 3 und ½ Jahr alt, mit dem Postdampf- 
schiff von Korsör in Dänemark kommend in hülflosem Zustand in Kiel ein, nahm hier die öffentliche Unter- 
stützung in Anspruch und ward ins dortige Armenhaus aufgenommen. Durch die Verpflegung der Frau 
und ihrer beiden Kinder im Armenhause sind dem Ortsarmenverband Kiel 71,/f700 — Kosten erwachsen, welche 
von diesem gegen den Gesammtarmenverband Loit als denjenigen Armenverband, in welchem N. mit Frau und 
Kindern vor der Ausweisung den Unterstützungswohnsitz erworben hatte, eingeklagt sind. Der Beklagte hat ein- 
gewandt: Kläger habe die hülfsbedürftig nach Kiel gekommene Ehefrau N. nicht aufnehmen, sie vielmehr nach §. 4 
des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 mit Hülfe der Polizeibehörde sofort nach Schweden zurück 
dirigiren sollen; da übrigens nach 8. 64 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 der Aus- 
länder in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes leinem Deutschen nur so lange 
gleich geachtet werde, als ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet werde, so treffe solches hier nicht mehr 
zu, nachdem die Ausweisungsordre gegen die Familie N. zur Vollstreckung gelangt sei. Der frühere Unter- 
stützungswohnsitz müsse als durch die Heimschaffung unterbrochen angesehen werden. Die Schleswig- 
Holsteinsche Deputation hat am 29. September 1882 die Klage abgewiesen und zwar aus folgenden 
Gründen: 
Da auf Grund diplomatischer Verhandlung die Familie N. von Loit nach Schweden transportirt 
worden, findet der §. 64 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 auf selbige keine Anwendung. Es 
kann dahin gestellt bleiben, ob die Kieler Behörde sich überall in der Lage befunden hat, die sofortige Zurück- 
weisung der Ehefrau N. zu ermöglichen. Jedenfalls aber konnte in Folge der unterbliebenen sofortigen 
Zurückweisung der durch die Heimschaffung beseitigte bisherige inländische Unterstützungswohnsitz nicht wieder 
aufleben. Diesemnach war die Klage zurückzuweisen. 
Auf die von dem Ortsarmenverbande Kiel gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das 
Bundesamt für das Heimathwesen durch Erkenntniß vom 27. Januar 1883 das erste Erkenntniß 
abgeändert und den Beklagten schuldig erklärt: Dem Kläger an Armenpflegekosten, für die Familie N. auf- 
gewendet, 71,50 M zu erstatten. 
  
Grün de. 
Die den §. 64 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 durch den ersten Richter 
gegebene Auslegung kann als richtig nicht anerkannt werden. 
Es ist zunächst unbedenklich, daß die preußische Staatsregierung, als sie den §. 64 in der schließlich 
zum Gesetze gewordenen Fassung einbrachte, dabei die Absicht gehabt hat, von dem im §. 60 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Rechte: die dem Staate auferlegte Ver- 
pflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Ausländer auf die Armenverbände der betreffenden Staaten zu 
übertragen, in vollem Umfange Gebrauch zu machen. Es ist in den amtlichen Motiven zu dem jetzigen 
S. 64 ausgesprochen, es scheine kein ausreichendes Motiv für eine Bestimmung vorzuliegen, wonach die Pflicht 
zur Unterstützung hülfsbedürftiger Ausländer, abweichend von den einschlagenden Bestimmungen bezüglich der 
Deutschen, durchweg für eine Last des Staates erklärt werde. Die Gründe, um derentwillen das Bundes- 
gesetz denjenigen Ortsarmenverband für verpflichtet zur Unterstützung eines hülfsbedürftigen Deutschen erkläre, 
in dessen Bezirk der Letztere sich 2 Jahre hindurch aufgehalten habe, träfen im wesentlichen auch bei Aus- 
ländern zu. Demgemäß solle nach der Bestimmung des §. 67 des Entwurfs — jetzige 8. 64 — wie dies 
der s. 60 des Bundesgesetzes offen lasse, jeder Ausländer, so lange ihm der Aufenthalt im In- 
  
 
	        

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