Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XI. Jahrgangs 1883.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

3. Heimath-Wesen. 
  
Zur armenrechtlichen Familieneinheit. 
Der nach der Judikatur des Bundesamts für das Heimathswesen in dem Unterstützungswohnsitz-Gesetze vom 
6. Juni 1870 enthaltene Grundsatz der Personeneinheit zwischen Familienhaupt und Angehörigen wird in 
seiner Allgemeinheit nicht von allen Spruchbehörden in Armenstreitsachen anerkannt. Namentlich geht das 
Königlich sächsische Ministerium des Innern in kollegialischer Zusammensetzung von anderer Auffassung aus. 
Während die Ansicht des Bundesamts unter anderem in den „Entscheidungen des Bundesamts“, herausgegeben 
von Wohlers, Heft XI. S. 93, XIII. S. 31, näher entwickelt ist, ergiebt sich die Rechtsprechung des Königlich 
sächsischen Ministeriums des Innern aus „Fischer, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung“" Bd. 3 S. 270. 
Es folgt hier für eine und die andere Auffassung je eine der neueren Entscheidungen beider Behörden. 
1. Entscheidung des Königlich sächsischen Ministeriums des Innern vom 26. April 1882 in 
Sachen Wolmirstädt c/a. Landarmenverband des Königreichs Sachsen. 
Entscheidungsgründe. Der Rekurrent sucht das eingewendete Rechtsmittel unter Berufung auf 
mehrere Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen durch das Anführen zu rechtfertigen, daß 
die einem Familiengliede gewährte Unterstützung als mittelbar dem Familienhaupte und beziehentlich auch 
sämmtlichen übrigen Familiengliedern zu theil geworden anzusehen sei, weil die Familienglieder rechtlich zur 
gegenseitigen Unterstützung verpflichtet seien und zieht aus diesem Anführen die Folgerung, daß eine und 
dieselbe Familie nicht zu einer Zeit von mehreren Armenverbänden unterstützt werden könne. Er stützt sich 
in Anwendung dieser Sätze auf den vorliegenden Fall darauf, daß der zu Wolmirstedt verpflegte Max S. 
zur Zeit seiner eintretenden persönlichen Hülfsbedürftigkeit 19 Jahre alt gewesen, also noch zu der von seinem 
Vater geführten „Familie im armenrechtlichen Sinne“ gehört habe, daß ferner der Vater des genannten J. 
durch Beschluß der Kreishauptmannschaft Leipzig für landarm erklärt und bis jetzt von dem Landarmen- 
verbande des Königreichs Sachsen fortlaufend unterstützt worden sei, daß mithin Max I. gegenwärtig nicht 
von dem Landarmenverbande der Provinz Sachsen unterstützt werden könne, weil sonst die fürsorgende Thätig- 
keit zweier Armenverbände für eine Familie zu einer Zeit vorhanden ist. 
Die entscheidende zweite Instanz vermag sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen, weil dieselben 
mit dem Gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 in unlösbarem Widerspruche stehen. 
§. 30 dieses Gesetzes kennt, wenn es sich um Erstattung der durch die Unterstützung eines Hülfs- 
bedürftigen erwachsenen Kosten handelt, blos zwei Arten von Unterstützten, nämlich 
a) solche, welche einen Unterstützungswohnsitz haben, 
un 
b) solche, welche keinen Unterstützungswohnsitz haben und nach §. 5 des Gesetzes „Landarme“ 
heißen. 
Demgemäß kennt das Gesetz auch nur zweierlei Ersatzpflichtige, nämlich: 
in dem Falle unter a: den Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes; 
in dem Falle unter b: denjenigen Landarmenverband, in dessen Bezirk sich der Unterstützte bei 
Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befunden hat. 
Gegenwärtig liegt der Fall b vor. Der Unterstützte befand sich bei Eintritt seiner Hülfsbedürftig- 
keit im Bezirke des Landarmenverbandes der Provinz Sachsen. Der Rekurrent beansprucht aber trotzdem, 
daß nicht dieser, sondern ein anderer Landarmenverband zur Erstattung der durch die Unterstützung des 
I. erwachsenen Kosten verurtheilt werde. Eine solche Entscheidung würde dem klaren Wortlaute des Ge- 
setzes zuwiderlaufen und deshalb als nichtig angefochten werden können. Denn das Gesetz macht keinen 
Unterschied zwischen solchen Landarmen, welche in einem Familienverbande stehen, und solchen, bei welchen 
dies nicht der Fall ist. Wo aber das Gesetz nicht unterscheidet, darf auch der Richter nicht unterscheiden. 
Daß nach der Gesetzesbestimmung in §. 30 b Fälle eintreten können, in welchen Angehörige der- 
selben Familie gleichzeitig von verschiedenen Landarmenverbänden unterstützt werden müssen, ist dem Gesetz- 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment