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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 86 — 
§. 62. 
Die nach dem Jahresabschluß verbleibenden Ueberschüsse fließen dem Reservefonds zu. Reichen nach dem 
Jahresabschlusse die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag dem 
Reservefonds zu entnehmen. 
Der Reservefonds ist bis zur Höhe der durchschnittliche Ausgaben der letzten [drei] Rechnungsjahre (¹) 
anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu diesem Betrage zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen 
Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
[Ergiebt sich aus dem Abschlusse eines Rechnungsjahres, in welchem der Kasse weder außerordentliche Ausgaben 
noch außerordentliche Einnahmeausfälle erwachsen sind, daß dem Reservefonds zu der erforderlichen Ansammlung 
oder Ergänzung weniger als 10 Prozent des Betrages der Kassenbeiträge zugeflossen sind, oder der vorschrifts- 
mäßige Bestand desselben zur Deckung der Ausgaben hat angegriffen werden müssen, so hat der Vorstand bei 
der Generalversammlung gleichzeitig mit der Vorlegung der Jahresrechnung diejenigen Beschlüsse zu beantragen, 
welche nach der Vorschrift des §. 33 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 erforderlich werden. 
Ergiebt sich dagegen aus dem Jahresabschlusse ein Ueberschuß der Jahreseinnahme über die Jahres- 
ausgabe, welcher voraussichtlich dauernd sein wird, und hat der Reservefonds bereits das Doppelte des Mindest- 
betrages erreicht, so hat der Vorstand bei der Generalversammlung eine der Vorschrift des §. 33 cit. Absatz 2 
entsprechende Beschlußnahme zu beantragen.] (²) 
VII. Bekanntmachungen. 
§. 63. 
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl- und General- 
versammlungen, die Bekanntmachungen über Statutenänderungen, über Aenderungen in der Höhe der Beiträge 
und Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde- und Zahlstellen, werden bis 
zu anderweiter Beschlußnahme der Generalversammlung in [Name des Blattes] erlassen. 
VIII. Entscheidung von Streitigkeiten. 
§. 64. (¹) 
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern einerseits und der Kasse anderer- 
seits, über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche 
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben die Berufung auf den 
Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. 
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckkar, soweit es sich um Streitigkeiten über Unterstützungs- 
ansprüche handelt.) 
§. 65. (¹) 
[Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern über die Berechnung und An- 
rechnung der von den ersteren zu leistenden Beiträge werden [von der Gemeindebehörde!] (²) (von dem Gewerbe- 
gerichte zu A.] [von dem gewerblichen Schiedsgerichte .. . . . . .] entschieden. 
  
Zu §. 62. 
1. Das Gesetz bestimmt im § 32 nicht die Zahl der Jahre, nach welcher die durchschnittliche Jahresausgabe zu be- 
messen ist. Im Statut wird eine solche Bestimmung nicht zu entbehren sein. 
2. Durch diese Bestimmung wird dem Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde darüber, ob einer der im §. 33 
Absatz 1 und 2 bezeichneten Fälle vorliegt, nicht vorgegriffen. Es ist aber anzunehmen, daß, wenn die Kasse nach derselben ver- 
fährt, ein Eingreifen der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 33 Absatz 3 nicht eintreten wird. Für kleinere Kassen, 
welchen die Kräfte zur Beurtheilung der Frage, ob einer der im §. 33 Absatz 1 und 2 bezeichneten Fälle vorliegt, nicht zur Ver- 
fügung stehen, wird die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in das Kassenstatut auch unterbleiben können. Die Kasse über- 
läßt dann das Urtheil über Lene Frage von vornherein der höheren Verwaltungsbehörde. 
Zu §. 64. 
1. Die Bestimmungen finden kraft Gesetzes (§. 58) Anwendung, auch wenn sie nicht in das Statut aufgenommen 
werden. Die Aufnahme derselben in das Statut hat nur den Zweck, den Kassenmitgliedern von dem Wege, auf welchem Streitig- 
keiten der fraglichen Art zum, Ausdruc zu bringen sind, Kenntniß zu geben. 
Zu §. 65. 
1. Vergleiche Bemerkung 1 zu §. 64.
	        

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