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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Centralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Centralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 100 — 
1. Die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von [3] Personen, 
welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung. 
2. Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder 
aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen. 
3. Die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten, namentlich auch über Abänderung der Unter- 
stützungen und Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten Festsetzung der 
durchschnittlichen Tagelöhne eintreten. 
4. Beschlußnahme über Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse. 
Bei der Beschlußnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen [ruht] die Stimme[n] der [des] 
Vertreter[s] der Firma. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit derselben [desselben] von einem von der 
Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. (²) Im übrigen finden auf die Vor- 
nahme der erforderlichen Wahlen die Bestimmungen in §. 28 Absatz 3 Anwendung. 
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. 
§. 33. 
Streitigkeiten. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern oder der Firma einerseits und der Kasse andererseits 
(§.58  Abs. 1.) über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, 
(§ 65.  Abs. 5.) werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach deren 
Zustellung die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig 
vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen. 
§. 34. 
Beaufsichtigung der Kasse. 
(§. 44.) Die Ausfsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht [Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde] zu N. 
von [Bezeichnung der Aufsichtsbehörde] zu N. wahrgenommen. (¹) (²)   
  
(§. 64 Nr. 2.) Vorstehendes Statut ist von der Firma N. zu N. nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu N. be- 
beschäftigten Personen aufgestellt worden und trit am 1. . . . . 18 . . . . in Kraft. 
  
standes und der Generalversammlung kann aber ohne Verletzung dieser Vorschrift auch so geschehen, daß die der Beschlußnahme 
der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgeführt werden und die Wahrnehmung aller übrigen dem Vorstande 
übertragen wird, wie es hier und im §. 29 geschehen ist. Diese Art der Abgrenzung verdient den Vorzug, weil die der Beschluß- 
nahme der Generalversammlung vorzubehaltenden Gegenstände leichter erschöpfend aufzuzählen sind, als die mannigfaltigeren 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
Die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Gegenstände sind diejenigen, welche der Beschlußnahme der Generalversammlung 
nach §. 36 und 68 Absatz 3 des Gesetzes vorbehalten werden müss en.     
Sollen noch andere Gegenstände, z. B. Entscheidungen über Beschwerden von Kassenmitgliedern, über Maßnahmen des 
Vorstandes, Beschlußnahme über die mit Aerzten und Apotheken abzuschließenden Verträge 2c., der Generalversammlung vorbehalten 
werden, so sind sie unter weiteren Ziffern beizufügen. 
handl 2. Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich nothwendig, entspricht aber der Natur der hier in Frage stehenden Ver- 
handlungen. 
Zu §. 34. 
1. Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaufsichtsbehörde im Statut empfiehlt sich, um jedem 
Kassenmitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin etwaige Beschwerden über die Kassenverwaltung zu richten sind. 
2. Ueber die Aufsichtsbefugnisse vergl. §§. 66, 67, 68 mit 44, 45 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        

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