Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1884
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1876.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • (Nr. 1122.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. (1122)
  • (Nr. 1123.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. (1123)
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)

Volltext

— 93 — 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder 
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken 
oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem- 
pelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
kuverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver- 
wenden. 
§. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken 
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete 
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum 
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift- 
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§. 277. 
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine 
andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher 
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus- 
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von 
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraf. 
§. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§ . 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder 
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den 
§§. 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre bestraft. 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267, 274, 275, 277 bis 279 
erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.