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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einrichtung von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Einrichtung von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern.
  • 2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 196 — 
ihrem ganzen Umfange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der Räume, in welchen die unter a, b, d be- 
zeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mit einem Anstrich von Kalkmilch versehen sein, welcher 
mindestens einmal halbjährlich zu erneuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist. 
8. 3. 
Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet sein, daß ein beständiger 
Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende Phosphordämpfe sofort abzuführen. 
Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefäßen stattfinden, deren Füll- 
öffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheitsventil wirkt. 
Gefäße, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt gehalten werden. 
§. 4. 
Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, welche das Eindringen der 
Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen. 
Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vorrichtungen benutzt werden, 
welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungsbehörde besonders genehmigt sind. 
8. 5. 
irt Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, müssen ausreichend ven- 
tilirt sein. 
In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur 35 Grad Celsius nicht übersteigen. In 
jedem Trockenraume ist ein Thermometer anzubringen, an welchem durch eine in die Augen fallende, von außen 
wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad bezeichnet ist. 
Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten der letzteren erforderlich 
ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe Stunde lang durch Oeffnen der Thüren und Fenster 
oder durch besondere Ventilationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel hergestellt ist. 
§. 6. - 
DieAbfüllräume,undsoferndieersteVerpackungderHölzerinbesonderenRäumen«erfolgt,auch 
diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin beschäftigten Arbeiter ein Luftraum von mindestens 
10 Kubikmeter vorhanden ist. Die gedachten Räume müssen mit Fenstern, welche geöffnet werden können, 
und mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen versehen sein. 
8. 7. 
Die in 8. 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Beendigung der Arbeit gereinigt 
werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle sind sofort nach beendigter Reinigung der Räume zu verbrennen. 
8. 8. ··. 
DerArbeitgeberhatdafürzusorgen,daßdieArbeiter-welcheindenim§.labisdbezeichneten 
Räumen beschäftigt sind, einen besonderen Oberanzug oder eine auch den Oberkörper deckende Schürze tragen, 
und daß dieselben diese Kleidungsstücke jedesmal beim Verlassen der Arbeitsräume in einem besonderen, ge- 
trennt von den letzteren herzurichtenden Raum ablegen und zurücklassen. In diesem Raume müssen ab- 
gesonderte Behälter zum Aufhängen der Arbeitsanzüge und der gewöhnlichen Kleidungsstücke, welche vor Be- 
ginn der Arbeit abgelegt werden, vorhanden sein. 
8. 9. 
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Nahrungsmittel in die Arbeitsräume mit- 
bringen oder in denselben verzehren. Er hat dafür zu sorgen, daß das Einnehmen der Mahlzeiten nur in 
Näumen geschieht, welche von den Arbeitsräumen, sowie von den An= und Auskleideräumen vollständig 
getrennt sind. Auch müssen außerhalb der Arbeitsräume Vorrichtungen zum Erwärmen der Speisen vor- 
handen sein. 
8. 10. 
Außerhalb der Arbeitsräume, aber in unmittelbarer Nähe derselben, müssen für die Zahl der darin 
beschäftigten Arbeiter ausreichende Wascheinrichtungen angebracht und Gefäße zum Zwecke des Mundausspülens 
in genügender Anzahl aufgestellt sein. 
§5. 11. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor dem Einnehmen der Mahlzeiten, sowie
	        

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