Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

Monograph

Persistent identifier:
petersilie_preussiche_staedteordnung_1908
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag der Dürrschen Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Schöpfer der Städteordnung: Freiherr von Stein und Frey.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Geheimrat Frey.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Einleitung. Anordnung des Stoffes und Skizze des Gedankengangs.
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit.
  • Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Zustände im Reiche etwa seit 1200; die äußere machtvolle Stellung der Städte.
  • Die Zahl der Städte und ihre Größe.
  • Ein Städtebild über das Leben und Treiben im Inneren der mittelalterlichen Stadt.
  • Geistige Kultur.
  • Die wirtschaftliche Gliederung der Bevölkerung: ,,Genossenschaft".
  • Die äußere Verfassungsform.
  • Verwaltungsbefugnisse des Rates: freieste Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung.
  • Die wirtschaftlichen und politischen Zustände im Reiche: Allmählicher Verfall des Bürgertums.
  • Zahlen.
  • Städtebild dieser Zeit.
  • Form der Verfassung des Stadtregiments und Art seiner Verwaltungstätigkeit.
  • Verhältnis der Stadtbehörde zur Bürgerschaft: keine Gemeindevertretung.
  • Lehre aus dieser historischen Entwicklung für die Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit.
  • Die mit der Vernichtung städtischer Selbständigkeit endende Entwicklung eine historische Notwendigkeit.
  • Der Große Kurfürst. Mittel, um Einfluß auf die Städte zu gewinnen: Garnisonen und Akzise.
  • Friedrich Wilhelm I.: seine durchgreifenden Maßnahmen. Verhältnis der Staatsbehörde, insbesondere des Militärs zur Stadt.
  • Das kurze Zwischenspiel des Allgemeinen Landrechts.
  • Größe damaliger Städte
  • Ein Städtebild damaliger Zeit.
  • Schilderung der Einwohner: ihr bürgerliches und Familienleben.
  • Ihr politisches Leben.
  • Ursachen des Zusammenbruchs 1806.
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung der Städteordnung im Gesamtreformwerk Stein-Hardenbergs.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung.
  • Drittes Kapitel. Die Schöpfer der Städteordnung: Freiherr von Stein und Frey.
  • Der Reichsfreiherr: Treitschkes Schilderung.
  • Kurze Lebensbeschreibung bis 1812.
  • Ernst Moritz Arndts ,,Wanderung mit Stein".
  • Der Geheimrat Frey.
  • Viertes Kapitel. Der Inhalt und Geist der Städteordnung.
  • Fünftes Kapitel. Einführung und unmittelbare Wirkung der Städteordnung.
  • Sechstes Kapitel. Die Bedeutung der Städteordnung.
  • Literaturangaben.
  • Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.

Full text

— 96 — 
entstehen beim Steigen der Kultur Dienste, zu denen langwierige kostbare Vor- 
bereitung nötig wird; natürlich müssen die, die sich auf eigene Kosten vorbereitet 
haben und zeitlebens Staatsdienste leisten, von den übrigen, die nie dienen und 
doch eine gleiche Verpflichtung haben, entschädigt werden. 
Kant sagt, das Volk will ohne Zweisel, daß der Staatsbeamte seinen ihm 
ausgelegten Geschäften gewachsen sei, welches aber nicht anders als durch Vor- 
bereitung geschehen kann. Diese Kantische Behauptung führte mich auf die Idee, 
daß die Besoldungen nicht reiner Lohn, aber auch nicht Prämien, sondern vielmehr 
Aguivalente für den anderweitig entzogenen Erwerb sind. Zur Bestimmung 
dieses Aquivalents ist noch kein genauer Maßstab erfunden. Will der Staat 
und gewiß aus sehr erheblichen Gründen hier keine Lizitation aufs Mindergebot 
gestatten, so muß er bei der freien Bestimmung der Besoldungen einen anderen 
Maßstab suchen, der richtiger in dem Bedürfnis gefunden wird. — 
Alles Klagen über die Lästigkeit des Dienstlebens auf Rechnung des Hanges 
zum Müßiggange zu bringen, scheint dem Vorwurf der Ungerechtigkeit nicht ent- 
gehen zu können. 
Wenn man auf die vielen Kompositionen der einzelnen Geschäftszweige bei 
mehreren Kollegiis Rücksicht nimmt, sein Auge auf die jährlich anschwellenden, sich 
stets abändernden Verordnungen wirft, und die wirkungslosen Entwürfe zu Ver- 
besserungen nach den verdorbenen Ballen Papier abwägt, auch die neue Last des 
Tabellenwesens mit auf den Geschäftswagen legt, so wird man die Klagen derer, 
die ihre Kräfte zur Fortschaffung desselben überspannen müssen, verzeihlich und 
eine Erleichterung ihrer Beschwerden wünschenswert finden. — 
Die Sekretarien sind mit Ausschluß der Justizkollegien wohl einzuschränken, 
weil Ausfertigung von Formularien usw. nicht für den Rat gehören, dessen Kopf 
und Zeit der Staat vorteilhafter benutzen kann. — 
Man scheint zu vergessen, daß die Untermänner so gut Staatsdiener sind, 
als die reskribierenden Obermänner. Ihre Zurechtweisungen arten oft in phraseo- 
logische Schulmeistereien aus, für welche die Dienstleute schon zu alt geworden sind. 
Wo soll die Achtung herkommen, wenn sie nicht durch ein merkbares Übergewicht 
der Einsichten und durch ein humanes Betragen erworben wird; ja was kann aus 
solchem Benehmen entstehen, wenn ein geweckter Unmut die nicht reskribierenden 
Staatsdiener zur Dienstapathie bringt? Wie ich denn noch bemerken muß, dah, 
wenn die hohen Obern sich träumen lassen, Schutzengel des Volkes fein zu müssen, 
man wohl zu bedenken habe, wie mißlich es sei, den Hut zu tief vor dem Volke 
abzuziehen, weil es leicht aus verkehrter Laune gebieten könnte, ihn gar nicht wieder 
aufzusetzen. 
Scheffner hatte bemerkt: Unterricht und Strafe sind die einzigen Mittel, 
die Menschen zur Pflichterfüllung zu bringen. Unterricht läßt sich kaum noch an- 
wenden . bleibt also nur das Sirafen ... So müßte z. B. jeder, der krank 
würde oder eigene Geschäftsreise unternähme, ersterer ¼), letzterer ¾ des auf 
jeden Abwesenheitstag treffenden Gehalts unerläßlich bezahlen. Von dieser Ein- 
nahme könnte man geschickte Referendarien diätisieren und durch sie die Arbeit der 
Abwesenden besorgen. « 
DazuFrey:VielleichthätteeinBlickindiegroßefreieNaturimwohl- 
tätigen Sonnenschein dem Autor die milderen Gesinnungen eingegeben, die wahr- 
lich ihm nur der Schreibtisch geraubt hatte. Der Staat sollte seinen Dienern viel- 
mehr eine Zeit zu Rustilationen verstatten, um nach Hufeland das Gleichgewicht 
zwischen Geist und Körper wiederherzustellen, das der Schreibtisch so oft aufhebt. 
Das schönste Zeichen seines hohen freiheitlichen Denkens haben wir 
freilich in den Ideen seines Hauptlebenswerkes verkörpert. Wir haben 
sie in seinem oben mitgeteilten Entwurf kennen gelernt.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.