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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

156 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
namentliche Bezeichnung, Schriftsteller aufgeführt sind, und denen, 
in welchen Aristoteles seine Autoren namhaft: macht. Es wird 
dabei nothwendig für immer ungewiss bleiben, ob damit andre 
gemeint sind als die namhaft gemachten, oder ob er dieselben 
meint. Wir besitzen kein Mittel dies zu entscheiden. Diese 
Stellen haben daher auch für die Literärgeschichte wenig Werth, 
und wir werden sie desshalb an ihrem Orte zu demjenigen hin- 
zufügen, was über die Einzelnen gesagt werden kann. Eine 
von diesen Stellen jedoch hat eine allgemeinere Bedeutung. 
Für diejenigen nämlich, welche einmal die Beiheiligung am 
Staat für eine Pflicht des Einzelnen hielten, musste alsbald die 
Frage entstehen, wie sich der Gesetzgeber in dem bestimm- 
ten Staale zu den beiden grossen Classen zu verhalten habe, 
deren Entstehung wir oben als den gesellschaftlichen Inhalt der 
griechischen Geschichte bezeichnet haben. Und hier waren nur 
zwei Fälle möglich. Entweder musste man dabei von dem Ge- 
sichtspunkt ausgehen, dass die höhere Classe durch das höhere 
Maass von geistigen und wirthschafllichen Gütern, das sie ja doch 
am Ende besass, die vorzugsweise berechtigte sei, oder von dem 
fast entgegengeselzten, dass die niedere Classe nach dem Princip 
der Freiheit durchaus als eben so hoch berechtigt im Staate 
angesehen werden müsse. Oder um die Sache unsern Gedanken 
und Ausdrücken näher zu bringen, es musste bei der damaligen 
Lage der Dinge der Gegensatz der conservativen und der de- 
mokratischen Partei im Volke sich in der staatlichen Literatur 
wiederholen; es musste unter den Schriftstellern, die nicht alle 
Verfassung verwarfen wie die eben angeführte Richtung, eine 
conservalive und eine demokratische Richtung 
geben. Das lag in der Natur der Sache, und in der That finden 
wir die Bestätigung davon beim Aristoteles, freilich in seiner 
aphoristischen und beiläufigen Weise, so dass wir, die Thatsache 
selbst anerkennend, doch im Grunde etwas Genaueres darüber 
nicht hinzustellen vermögen. 
Nachdem nämlich Aristoteles im B. III. C. VII. die Frage 
hin und her gewendet hat, ob diejenigen Elemente des persön- 
lichen Lebens, welche die Einzelnen zu ausgezeichneteren Men- 
schen machen, die Gerechtigkeit, die Tapferkeit, die Tugend u. s. w.,
	        

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