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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 42.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
  • II. Die Arrestvollziehung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

5 252. Pfandverkauf gepfändeter Fahrnis. Rangordnung von Pfändungspfandrechten. 373 
5. Der Gläubiger hat beim Pfändungspfandrecht, anders als beim Ver- 
tragspfandrecht, in Ansehung der gepfändeten Sachen keinerlei Verpflichtungen; 
bedürfen die Sachen einer Fürsorge, so liegt sie nur dem Gerichtsvollzieher 
als Amtspflicht ob. 
6. a) Die regelmäßige Rangordnung" wird zugunsten des Pfändungs- 
pfandrechts durch die Vorschrift abgeändert, daß das gesetzliche Pfandrecht des 
Vermieters, des Verpächters eines nicht landwirtschaftlichen Grundstücks und 
des Gastwirts einem jüngeren Pfändungspfandrecht insoweit nachsteht, als es 
sich auf einen Miet= oder Pachtzins oder auf eine Gastwirtsvergütung für eine 
frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung bezieht (563, 581 II, 
585, 704). 
Beispiel. A.s Mietvertrag läuft vom 1. April 1900 auf zehn Jahre; am 1. Juli 
1903 wird bei A. gepfändet. Hier geht das Vermieterpfandrecht wegen der Mietzinsforderung 
des Vermieters für die Zeit vom 1. Juli 1902 bis 1. April 1905 dem Pfändungspfandrecht 
vor; für die Zeit vom 1. April 1900 bis 1. Juli 1902 steht es dem Pfändungspfandrecht 
nach; für die Zeit vom 1. April 1905 ab gilt es gar nicht (559 1). 
b) Wenn dem Pfändungspfandrecht ein andres Pfandrecht vorausgeht 
und der Inhaber dieses Rechts nicht einmal im mittelbaren Besitz des Pfandes 
ist, so kann dieser dem Pfandverkauf seitens des Pfändungspfandgläubigers selbst 
dann nicht widersprechen, wenn er den Pfandverkauf selber betreiben will; 
wohl aber kann er, wie selbstverständlich, seine Befriedigung aus dem Pfand- 
erlöse vor dem Pfändungspfandgläubiger verlangen und zwar sogar dann, 
wenn seine Forderung noch nicht fällig ist (ZPO. 805). Die Regel ist be- 
sonders wichtig für das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters. 
7. Der Verlust des Pfändungspfandrechts tritt außer durch die für das 
Vertragspfandrecht geltenden Gründe auch dadurch ein, daß die Zeichen an 
den im unmittelbaren Besitz des Gepfändeten belassenen Sachen mit dem Willen 
des Gläubigers? entfernt werden (s. 1253)5, sowie dadurch, daß das Gericht 
die Pfändung durch Beschluß oder Urteil aufhebt (83P. 770, 769). 
8. Im übrigen gelten für das Pfändungspfandrecht dieselben Regeln wie 
für das Vertragspfandrecht (ZPO. 804). 
Fortsetzung. Zwangsvollstreckung in ungetrennte 
Grundstücksfrüchte. 
*t“ 
I. Die Regel ist, daß ungetrennte Früchte eines Grundstücks nicht Gegen- 
stand einer selbständigen Zwangsvollstreckung sind, sondern daß sie von den 
Gläubigern nur durch eine in das Grundstück selbst betriebene Zwangsvoll- 
4) Metzges bei Gruchot 49 S. 495. 
5) Abw. Endemann II, 1 S. 953 72. 
0) L. Seuffert Anm. 7 zu Z PO. 804; R. 57 S. 323.
	        

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