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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1886
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 45.
Bandzählung:
45
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Kolonial-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Auszug aus der Dienstanweisung, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • § 16. Das ständische System.
  • § 17. Wesen der Volksvertretung.
  • § 18. Die erste Kammer.
  • § 19. Die zweite Kammer.
  • § 20. Der Geschäftsgang.
  • § 21. Rechte der Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Volltext

— 71 — 
Die Wahl vollzieht sich in einzelnen Wahlkreisen, die im 
Anschlusse an die politische Landeseinteilung gesetzlich festgelegt sind. 
In jedem Wahlkreise werden ein oder mehrere Abgeordnete gewählt. 
Das aktive Wahlrecht ist an eine Reihe von Voraussetzungen 
geknüpft, die hier im Anschlusse an das preußische Recht als Pro- 
totyp einzeln durchgegangen werden sollen. Erfordert wird 
1. Staatsangehörigkeit, die Reichsangehörigkeit genügt nicht, 
2. männliches Geschlecht, 
3. Selbständigkeit, worunter nicht wirtschaftliche Selbständig- 
keit, sondern Verfügungsfähigkeit zu verstehen ist, der Be- 
treffende darf nicht entmündigt oder im Konkurse sein, 
4. Vollendung des 24. Lebensjahres, des alten landrechtlichen 
Großjährigkeitstermines, die in dieser Beziehung suspen- 
dierte Vll. verlangt das 25., 
5. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 
6. der Betreffende darf keine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln beziehen, 
7. sechsmonatlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde 
des Wahlortes. 
Das frühere preußische Recht ließ auch aktive Militärper-- 
sonen, wenn sie sonst die Voraussetzungen erfüllten, zum Wahl- 
rechte zu. Das Reichsrecht steht auf einem anderen Standpunkte 
und will das Heer allen politischen Einwirkungen entziehen. Anderer- 
seits wollte man das Militär nicht den Disqualifizierten anreihen. Des- 
halb haben aktive Militärpersonen zwar das Wahlrecht, aber nach 
§ 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ruht es für sie, 
sie dürfen es nicht ausüben, solange sie sich bei der Fahne befinden. 
Die Wahl erfolgt nach Einteilung der Klassen in den einzelnen 
Urwahlbezirken nach näherer Bestimmung des Wahlreglements 
vom 14. März 1903. 
Die Wähler wählen mündlich zu Protokoll mit absoluter 
Mehrheit in den einzelnen Urwahlbezirken die Wahlmänner, und 
zwar jede Klasse die gleiche Anzahl. Ergibt der erste Wahlgang. 
keine absolute Mehrheit, so muß eine Stichwahl stattfinden. Die 
Wahlmänner wählen ebenso, aber mit gleichem Stimmrechte die 
Abgeordneten.
	        

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