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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

□ 
W- 
“* 
r. 
1. 
zurückgewiesenen, st 
  
– 45 — 
welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (G. 117, 10). Betreffs der 
Marine-Ersatzreservisten siehe S. 41, 3 er absfar. 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-eAldjutanten mit der Führung der 
Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
Auf den Civilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden die Be- 
stimmungen des §. 64, 3 un s sinngemäße Anwendung. 
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militärvorsitzende im 
Einverständniß und unter Mitzeichnung des Cinvilvorsitzenden zu besorgen. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Cinvilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen zur 
Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsver- 
schiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen. 
Für nausschiebbar= vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden maßgebend. 
. M. G. S. 30, S. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
Abgesehen von den nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen (§. 29, 1 u 5), unterliegen die Be- 
schlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommission. 
Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatz- 
kommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten 
Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtiahre als begründet anerkannten 
Reklamationen vorgelegt werden.") Im übrigen siche §. 33, 5 zwelker Absas- 
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission über Militär- 
pflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen behufs Aufbringung des er- 
forderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§. 77) oder um Reklamationen handelt, welche erst nach dem 
Aushebungsgeschäft zur Vorlage oder Entscheidung gelangen konnten (§. 81,1) — nur von der Er- 
satzbehörde dritter Instanz nachträglich geändert werden. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur 
Reklamation berechtigten Angehörigen (§. 32, 2 und 3) eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Im übrigen siehe §. 36,. 
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission baben die Pflicht, in einzelnen Aushebungsorten 
eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission vorzunehmen. 
§. 72. 
Gestellung zur Aushebung. 
a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsorte ist Sache des Cidvilvorsitzenden 
der Ersatzkommission. 
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen Militärpflichtigen — 
unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung beordert, sofern 
nicht besondere Anordnungen erlassen sind (§. 69,, bezw. 72, 2). 
Außerdem seie § 65, 4". 
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, welche an 
der Musterung theilgenommen haben. 
Außerdem beordert der Civilvorsitzende dic in Beilage 3 (S. 50, 5) aufgeführten Freiwilligen. 
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, deren Vorführung 
durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeitshäusern u. s. w. 
untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk ge- 
stellungspflichtig sind oder nicht (§. 26) durch von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission be- 
stimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungstermin vorzuführen.) 
) Es !t-“ dies nicht auz, dah bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatztommission als unbegründet 
tens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches Verfahren eingeführt und 
damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober- Ersatzkommission vorgebeugt werde. 
#% Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung“) zu §F. 62, c (Seite 38).
	        

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