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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Volume count:
17
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Kontrolwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt XX. Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Allerhöchste Genehmigung der anbei folgenden Deutschen Wehrordnung.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Abschnitt XVII. Organisation der Kontrole.
  • Abschnitt XVIII. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XIX. Erfüllung der Dienstpflicht.
  • Abschnitt XX. Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
  • Abschnitt XXI. Zurückstellungsverfahren.
  • Abschnitt XXII. Unabkömmlichkeitsverfahren.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 83 — 
g) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (f), sowie ein Verzeichniß der 
schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zweiten Aufgebots Zurückgestellten 
(§. 120, 5) dem Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission mit. 
h) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Civilvorsitzende die Ausstellung der Landsturmrolle II 
nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden die Namen der nicht zur Gestellung Muster 19. 
Gelangten fest und veranlaßt die nöthigen Ermittelungen nach dem Verbleib derselben. (S. 128) 
Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Civilbehörden. Landsturmrolle 11. 
3. Bis zur Einberufung zum Dienst erhalten vom Aufruf betroffene, aber verfügbar gebliebene Personen  
des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den Kontrolversamm- 
lungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirkskommandos in Listen nach dem 
Muster der Landsturmrolle II — waffenweise getrennt — ausgenommen und fortlaufend in der für 
die Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolirt. 
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als 
Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung in die 
Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung des §. 100, 2 Anwendung. 
 
 
 
Abschnitt XXI. 
Zurückstellungsverfahren. +) 
§. 122. 
Zurückstellungsgründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der in §§. 118, 3 und 120, 5 enthaltenen Festsetzungen dürfen aus folgenden 
Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter 
bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu 
betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie 
bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen 
Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, 
Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall 
des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen 
Unterstützung dem Elende preisgeben würde; 
c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung 
auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskullur und der Volks- 
wirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§. 113, 4), haben jedoch auch in 
den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
 
 
§. 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
1. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve (§. 118, 3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots (§. 120, 3), welche 
auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des 
gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürger- 
lichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände 
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.   
2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission (§ 64, 5), 
welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu 
diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält. 
*) Im Reichs-Militärgesetz §. 30, 7 „Klassifikation“ genannt. 
 
 

	        

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