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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage. Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen: Ernennungen; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
  • Anlage. Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
  • Anlage 1. Nachweisung zu §. 1 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
  • Anlage 2. Nachweisung zu §§. 5 und 6 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
  • Anlage 3. Nachweisung zu §§. 12 und 13 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
  • Behandlung der unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Entleerung von Branntweingebinden.
  • 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 217 — 
— 
e) Die Ausfüllung der Spalte 12 hat nur in den unter d bis f bezeichneten Fällen zu erfolgen. 
4) Ist eine bisher nicht Getreide verarbeitende Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 dauernd 
zur Verarbeitung von Getreide ohne Hefebereitung übergegangen, so sind nur 7/8, ist sie 
dagegen dauernd zur Hefebereitung übergegangen, nur 4/8 und ist eine bisher dickmaischende 
Getreidebrennerei dauernd zur Hefebereitung übergegangen, nur 4/7 ihrer bisherigen durch- 
schnittlichen Kontingentsproduktion der Neubemessung des Kontingents zu Grunde zu legen 
und demgemäß in Spalte 12 in Ansatz zu bringen. 
e) Hat eine Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 für einen Theil ihres Betriebes dauernd 
eine der unter d bezeichneten Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, so ist für den- 
jenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugebenden Theil ihres Betriebes, welcher als ver- 
änderter stattgefunden hat, eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechend herabgesetzte 
Summe in Spalte 12 in Ansatz zu bringen. 
f) Hat eine Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 vorübergehend eine der unter d bezeichneten 
Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, welche nicht durch besondere Umstände, z. B. 
Mißernte in einer Fruchtart, gerechtfertigt erscheint, so ist in Spalte 12 nur die Menge in 
Ansatz zu bringen, welche sich ergiebt, wenn für diejenigen Betriebsjahre, in denen der ver- 
änderte Betrieb stattgefunden hat, und für denjenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugeben- 
den Theil des Betriebes, auf den die Aenderung sich in jedem einzelnen Betriebsjahr erstreckt 
hat, eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Herabsetzung der Summen in Spalte 8 
beziehungsweise 9 oder 10 erfolgt. 
8) In Spalte 14 ist seitens des Hauptamts für jede Eintragung, welche nach Maßgabe der 
Vorschriften unter b bis f gemacht worden, vorbehaltlich sonstiger der Nachweisung bei- 
zufügender Beläge, ein die Eintragung näher begründender beziehungsweise eine Prüfung der 
Ziffern ermöglichender Vermerk zu machen. 
g. 3. 
Die von den Hauptämtern eingereichten Nachweisungen beziehungsweise die darin gestellten 
Anträge unterliegen der Prüfung und Entscheidung durch die Direktiobehörde. 
S. 4. 
Die Entscheidung, wonach für eine Brennerei den Bestimmungen des §. 2 unter d bis f gemäß 
ein geringeres als das bisherige Kontingent in Rechnung zu stellen ist, ist mit einem der Vorschrift 
des Absatz 2 entsprechenden Hinweise dem Brennereibesitzer oder dessen Vertreter gegen Zustellungs- 
urkunde zu eröffnen. 
Gegen diese Entscheidung der Direktiobehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste Landes- 
finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie binnen 14 Tagen 
von der Zustellung der vorerwähnten Entscheidung an, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei 
der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Brennerei liegt, eingegangen ist. 
Die Direktivbehörde hat bei Weiterreichung der Beschwerde die über die Behändigung der ange- 
fochtenen Entscheidung aufsgenommene Zustellungsurkunde beizufügen. 
Die Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ist eine endgültige. 
S. 5. 
Nach Prüfung der Nachweisungen zu §. 1 haben die Direktivbehörden bis zum 1. April 
1891 der obersten Landesfinanzbehörde eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. 
In diese Nachweisung sind alle in den Nachweisungen zu §. 1 enthaltenen Brennereien mit 
Ausnahme 
a) derjenigen Brennereien, über deren Beschwerde wegen Ansetzung eines geringeren als ihres 
bisherigen Kontingents (§. 2 unter d bis #1) noch nicht endgültig entschieden worden ist (§. 4), 
b) der bisher am Kontingent noch nicht betheiligten Brennereien, welche die Zuweisung eines 
Kontingents rechtzeitig beansprucht haben, sowie der bereits am Kontingent betheiligten 
Brennereien, welche den Anspruch, ihren Betrieb in der abgelaufenen Kontingentsperiode als 
einen unregelmäßigen zu erachten, rechtzeitig erhoben haben, insoweit diese Ansprüche nicht etwa 
bereits endgültig zurückgewiesen worden sind (55. 8 und 9), 
38“ 
Anl
	        

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