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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stations-Kontrolörs; - Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zuckersteuerstellen.
  • 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende November 1890.
  • 3. Versicherungs-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Exequatur-Ertheilung.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Vorschriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs.
  • Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 379 — 
· · 6. 2. ,. 
Die Art der Vollziehung (§F. 1) wird durch die ausweisende Behörde bestimmt, welche dabei zu 
beachten hat, inwieweit es mit Rücksicht auf internationale Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit aus- 
ländischen Behörden eventuell auf diplomatischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in Ver- 
bindung zu treten. 
Ist anzunehmen, daß der Ausgewiesene der Ausweisung nicht ohne Anwendung körperlichen 
Zwanges Folge leisten werde, so ist die Ausweisung im Wege des Transports zu vollziehen. 
» 8. 3. 
Soll die Ausweisung durch Transport erfolgen, so hat die ausweisende Behörde die Transport— 
richtung, insbesondere die Reichsgrenzstation festzusetzen, nach welcher der Transport zu leiten ist, auch, 
sofern sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen. 
· Die Reichsgrenzstationen werden auf Vorschlag der betheiligten Bundesregierungen durch den 
Reichskanzler bestimmt und unter Angabe der für dieselben zuständigen Grenzpolizeibehörden im Central- 
Blatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht. . 
Soll der Transport nicht nach dem Heimathsstaate des Ausgewiesenen gerichtet werden, so ist 
die Bestimmung der Landes-Centralbehörde einzuholen. 
Die Genehmigung der letzteren ist außerdem erforderlich, wenn der Transport auf dem Seewege 
erfolgen oder durch das Gebiet eines außerdeutschen Staates geleitet werden soll. 
. 4. 
Die vollziehende Behörde hat die Ausweisungsverfügung dem Auszuweisenden bekannt zu machen 
und seine Ueberführung an die Reichsgrenze zu veranlassen. Sie hat einen Transportzettel auszustellen, 
welcher enthält: - 
1. Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den 
etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen; 
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Aus- 
weisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziehenden Behörde; 
3. die Transportrichtung, insbesondere die festgesetzte Reichsgrenzstation (§. 3), sowie die voraus- 
sichtliche Zeit des Eintreffens daselbst; 
4. das Ersuchen an sämmtliche Polizeibehörden, die Vollziehung des Transports zu unterstützen. 
S. 5. 
Der Transportzettel ist doppelt auszufertigen; die eine Ausfertigung ist dem Transportführer 
einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenz- 
station (§. 3) zuständig ist. 
S. 6. 
Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die strafrechtlichen Folgen der verbots- 
widrigen Rückkehr (§. 361 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs) hinzuweisen und seinen Uebertritt über die Reichs- 
grenze, geeignetenfalls durch Uebergabe an die Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken. Dem- 
nächst hat sie die Ausfertigungen des Transportzettels mit der Bescheinigung zu versehen, daß der Aus- 
gewiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr hingewiesen worden ist, sowie daß 
und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten hat. War dem Ausgewiesenen der Seeweg 
vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung dahin zu fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Ausgewiesene 
die Seereise angetreten hat. Die eine Ausfertigung des Transportzettels ist, nachdem ihre Ablieferung 
dem Transportführer bescheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere an die 
vollziehende Behörde zurückzusenden. 
.7. 
Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits eingeleiteten Transports verhindern, so 
ist der Ausgewiesene der nächsten Ortspolizeibehörde zu übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam zu 
nehmen und ohne Verzug die vollziehende Behörde zu benachrichtigen. 
Handelt es sich um Behörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, 
den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde wieder zuzuführen, sofern nicht binnen angemessener Frist 
anderweite Anordnung über den Vollzug der Ausweisung getroffen wird.
	        

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