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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1893
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Volume count:
21
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • A. Die Gegenstände des Urheberrechts.
  • A. Die Gegenstände des Urheberrechts.
  • I. Erfindungen (patentfähige Erfindungen und Gebrauchsmuster).
  • II. Die reinen Geisteswerke.
  • III. Die Geschmacksmuster.
  • B. Der Berechtigte.
  • C. Die Entstehung des Urheberrechts.
  • D. Inhalt und Umfang des Rechts.
  • E. Beschränkungen des Urheberrechts.
  • F. Die Übertragung des Urheberrechts.
  • G. Die Dauer und die Endigung des Urheberrechts.
  • H. Der Rechtsschutz des Urheberrechts.
  • I. Der Persönlichkeitsschutz im Urheberrecht.
  • K. Der internationale Schutz.
  • Anhang. Ausblicke in die Zukunft.
  • Literatur.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

390 Albert Osterrieth. 
Gemeinsam ist ihnen sämtlich, daß sie menschliche Schöpfungen sind. Was der Mensch 
in der Natur fertig vorfindet oder entdeckt, Naturerzeugnisse, Tiere, Länder, Kunstformen der 
Natur, Naturgesetze, Eigenschaften der Körper, ist kein Geisteswerk. 
Alle Geisteswerke müssen ein begrenztes und ablösbares Dasein haben, eine besondere 
unterscheidbare Eigenart besitzen. Eine Fertigkeit technischer oder künstlerischer Art ist an sich 
kein Geisteswerk, sondern nur das besondere Erzeugnis dieser Fertigkeit. 
Ebenso steht es mit Arbeitsmethoden, die systematisch ausgearbeitet und gelehrt werden 
können. Sie sind nur Hilfsmittel zur Erzeugung von Geisteswerken. 
Jedes Geisteswerk stellt eine Verbindung einzelner Gedanken und Vorstellungen dar. 
Die einzelnen Gedanken oder Vorstellungen, die noch nicht eine besondere Eigenart gewonnen 
haben, sind ebenfalls noch keine Geisteswerke, so z. B. einzelne Begriffe, Laute, Form- oder 
Farbenmotive, technische Erkenntnisse, die noch keine bestimmte Wirkung erzeugen, wie z. B. 
die Erkenntnis, daß ein Stoff bei einer gewissen Temperatur flüssig oder gasförmig wird, oder 
daß ein scharfer Körper schneidet. 
Jedes Geisteswerk wird nur geschützt als Erzeugnis eines bestimmten Urhebers oder einer 
Mehrheit bestimmter Miturheber. 
Da jeder geistig Schaffende der Erbe der gesamten Kulturentwicklung ist und aus dem 
allgemeinen Geistesschatz schöpft, so kommt für die Abgrenzung eines Geisteswerks nur dasjenige 
in Betracht, was der Urheber aus eigenem geschaffen hat, nicht dasjenige, was er anderen entlehnt. 
Die Ermittlung der geistigen Schöpfung eines Urhebers erfordert in jedem Fall — in 
dem eine Prüfung auf Schutzfähigkeit notwendig wird — eine Auflösung des Schaffensvorganges. 
Nicht wie die einzelnen Bestandteile eines Werkes nebeneinander liegen, ist maßgebend, sondern 
wie sie entstanden sind. 
Die Prüfung des Schutzgegenstandes auf Schutzfähigkeit ist nötig, um den Umfang des 
Schutzes gegenüber anderen — späteren — Schöpfungen festzustellen. Sie kann nie in ab- 
strakter Weise ein für allemal erfolgen. Sie hat jedem neuen, zum Vergleich stehenden Werke 
gegenüber von neuem zu erfolgen. Ein Schriftwerk stellt sich anders dar, je nachdem eine 
Bearbeitung des Inhalts oder der Sprachform (Ubersetzung) in Frage steht; ein Tonwerk, je 
nachdem es sich um eine Variation oder ein Arrangement handelt; ein Werk der Kunst, je nach- 
dem es sich um abändernde Darstellung in der gleichen Kunstform oder um Ubertragung in 
eine andere Kunstform handelt; eine Erfindung, je nachdem es sich um eine andere Ausführungs- 
form des gleichen Gedankens oder um die Verwendung eines einzelnen Bestandteils handelt. 
Der Begriff des Geisteswerkes, wie er bis jetzt dargestellt wurde, deckt sich nicht vollständig 
mit der Summe der Gegenstände, die das positive Recht schützt. 
Infolge der geschichtlichen Entwicklung, die wie schon gesagt nicht von einem einheitlichen 
Prinzip aus erfolgte, sondern durch die praktischen Bedürfnisse bedingt wurde, haben sich be- 
stimmte Schutzgebicte herausgebildet, zwischen denen sich Lücken finden, die nicht ohne weiteres 
auf Grund des geltenden Gesetzes ausgefüllt werden können. 
Ferner werden aus besonderen rechtspolitischen Gründen gewisse Werke dem Schutz 
entzogen. 
Das Genauere ergibt sich aus der Betrachtung der einzelnen Hauptgruppen. 
I. Erfindungen. (Patentfähige Erfindungen und Gebrauchsmuster). 
1. Erfindungen sind Gedankenschöpfungen, die eine eigenartige technische Wirkung haben, 
die als Mittel zur Beherrschung der Stoffe und Kräfte der außermenschlichen Natur (Technik) 
der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen. Ihr Wesen wird charakterisiert einerseits 
durch die besondere Art und Weise, wie sie ihren Zweck erfüllen (Nützlichkeit), andererseits durch 
das Maß geistigen Aufwandes, das nötig war, um an der Hand der vorhandenen technischen 
Kenntnisse und Fertigkeiten das besondere technische Mittel zu erfinnen. Den Maßstab für den 
geistigen Aufwand bictet die erforderliche Phantasieleistung, die keiner Gebundenheit unter- 
liegende, freie Geistestätigkeit. 
Die Erzeugnisse einer gebundenen, durch Regeln vorgeschriebenen (logischen, mathe- 
matischen, konstruktiven) Denktätigkeit sind keine Erfindungen.
	        

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