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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

II. Kauf- und 
sonstige An- 
schaffungs- 
geschäfte. 
— 126 — 
von einem anderen Verpflichteten, allein oder mit dem bisherigen Verpflichteten, ausgestellt sind, 
wenn sie auf den Inhaber, statt, wie die aus dem Verkehr tretenden Stücke, auf den Namen lauten 
oder umgekehrt und dergleichen mehr. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke 
ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen 
Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften 
unter Ziffer 7, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften unter Ziffer 2 bis 5 sinn- 
gemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Abgabe 
vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu §. 10 des Gesetzes. 
12. Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 
über ausländische Werthe handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Werth des Gegenstandes 
des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 
13. Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
der Steuerdirektivbehörde seines Bezirks vorher hiervon schriftlich Anzeige zu erstatten, über die von 
ihm mit dem Anspruche auf Steuerermäßigung abzuschließenden Arbitragen nach den nachstehend 
verzeichneten näheren Vorschriften Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch, sowie alle 
darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen 2c.) der Direktivbehörde einzureichen 
oder den von derselben abzuordnenden Beamten zur Einsicht vorzulegen. 
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster h vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden Nummer 
einzutragen. 
Die für eine halbmonatliche Frist, d. h. von der einen bis zu der anderen der mehreren im 
Laufe eines Monats an der betreffenden ausländischen Börse stattfindenden Liquidationen bewirkten 
Prolongationen von Arbitragegeschäften (Absatz 3), über welche eine Schlußnote nicht ausgestellt 
wird, sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden 
Muster g in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum 
10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der beizufügende Aus- 
zug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster h aufzustellen. 
Auf Verlangen der Direktiobehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den Gegen- 
stand der Arbitrage bildenden Werthpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an welchen sie 
ge= oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notirt werden. Soweit bei der Direktiobehörde 
Bedenken gegen die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag 
zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige, zu Unrecht unversteuert gebliebene Prolon- 
gationsgeschäfte ist nachzufordern. 
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, ist diese 
Thatsache seitens des Arbitrageurs auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrages über den Abschluß 
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
  
Zur Tarifnummer 4b. 
14. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, 
wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und 
öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Central- 
blatt mitgetheilt. 
Zu §. 8 Absatz 1 des Gesetzes. 
15. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum 
der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §. 41 Absatz 2 
des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.
	        

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