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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 127 — 
Zu 88. 10, 11 und 31 des Gesetzes. 
16. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs- 
stempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf denselben angegebenen 
Steuerbetrages zum Verkauf gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben, insoweit sie 
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen 
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift 
„REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerleg- 
bar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden 
Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vor- 
druck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende 
Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waarengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem 
in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 
30, 40, 50, 60 und 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem Muster d. 
Dieselben sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken gleicht, 
indessen den Vordruck „ceen“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte For- 
mulare des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten 
Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem 
Zustande auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden 
Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars in der Art aufzukleben, 
daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der 
Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf 
das Formular übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie 
durch Eintragung des Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu ent- 
werthen. 
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die 
gleiche fortlaufende Nummer. 
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von 20, 40, 60, 
80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkauf gestellt; unter Verwendung von 
Marken gestempelte Formulare können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und 
verabfolgt werden. 
17. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Formulare des Musters d aus- 
gegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver- 
wendung von Reichsstempelmarken auf denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise 
zu bewirken. 
Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Raum darbietet, auf 
dieser, im Uebrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke 
auf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf 
dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern 
enthalten, wie die auf dem andern Theile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung 
getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der letzteren auf dem 
Formular, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an 
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche 
Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen 
der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 95, 7. Septbr. 97). 
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte 
der einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder 
des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular 
oder auf andere halbe Marken, welche sich auf demselben Theile des letzteren befinden, hinüberreicht. 
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mitteelst deutlicher Schriftzeichen, ohne 
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben. 
  
uler
	        

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