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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 153 — 
5. Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres abgeschlossen 
und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision eingereicht. Auf die 
Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vor- 
schriften sinngemäße Anwendung. 
Eine Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf 
burpnslau von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht 
tattfinden. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempelgesetzes 
in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu 
Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben 
sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen An- 
ordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß. 
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck ver- 
sehenen Formulare zu Schlußnoten, sowie der umgestempelten Schlußnotenformulare und der Reichs- 
stempelmarken (Ziffer 16 und 17 der Ausführungsvorschriften) erfolgt bei der Reichsdruckerei. 
Die Landesregierungen haben diese Stempelzeichen und ungestempelten Formulare von der Reichs- 
druckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungs- 
kosten von der Reichsdruckerei zu berechnenden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den 
Landesregierungen mit. 
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelzeichen, welche ihr von 
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet werden. Jede Regierung 
erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung 
über die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung lassen die Regie- 
rungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichs-Haupt- 
kasse zahlen. 
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte 
ormulare. 
d Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten 
Abstempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von der Reichsdruckerei 
in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. 
Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, sowie zur Abstempelung 
von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichs— 
druckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer, 
welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungsnummern werden den Landesregierungen von 
dem Reichsschatzamt mitgetheilt. 
Die Abstempelung der Werthpapiere rc. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassen- 
beamten zu bewirken, welche die Stempel, solange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem 
Verschluß zu halten haben. 
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung der 
Reichsstempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Eingangs, der Nummer des 
Anmeldungs= beziehungsweise Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Schwarz- 
stempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht 
zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum 
Heberegister und sind nach den Nummern dieses Registers zu ordnen. 
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden 
kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem 
gewöhnlichen Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. Nur gegen Rückgabe 
desselben empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
. Die nach §. 17 des Gesetzes und Ziffer 27 der Ausführungsvorschriften zulässige 
Stundung der Reichsstempelabgaben für Formulare zu Schlußnoten erfolgt für Rechnung des Reichs 
unter Haftung der Landesregierungen. Die gestundeten Beträge sind, sobald sie eingezahlt worden, 
spätestens aber nach Ablauf der Stundungsfrist der Reichskasse zu überweisen. 
28
	        

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