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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 209 — 
gebenden Fabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Ab- 
fertigung gleichwohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, 
falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im 
Zollkonto zu erfolgen hat. 
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhr- 
anmeldungen ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen. 
§. 8. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser 
aber auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des 
Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige 
Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§. 9) der Menge der in dem bezeichneten und in 
dem folgenden Quartal thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug gebracht wird, 
soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist 
dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende 
Getreidemenge die im Abrechnungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden Getreideart nicht 
erreicht, so ist der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum unter Zugrundelegung des Verhältnisses 
der im Abrechnungsquartal angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der in 
Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens acht Tagen nach 
Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist 
unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung erfolgenden Verzollungen Einfuhr- 
scheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, in Zahlung zu geben, 
vorausgesetzt, daß der im Einfuhrscheine angegebene Tag der Ausfuhr vor den Tag der Kontirung der 
zu tilgenden Post fällt. 
8. 9. 
Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent und für 
gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für Malz aus Gerste auf 75 Prozent und für Malz aus 
Weizen auf 78 Prozent festgesetzt. 
Bei Gemischen von Weizen= und Roggenmehl, sowie bei Weizen= oder Roggenmehl, welches aus 
Weizen= oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist das Verhältniß der 
zur Mischung verwendeten Getreidearten, bezw. der verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen 
derselben Gattung anzumelden und gelangen diese Gemische bei nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend 
zur Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht bekannt, so ist die Abschreibung und Abrechnung nach 
Maßgabe der Vorschriften zu bewirken, welche die obersten Landesfinanzbehörden für diesen Fall ertheilen 
werden. 
Bei der Ausfuhr derartiger Gemische findet die Ertheilung von Einfuhrscheinen (§. 11) nicht statt. 
Wird Mehl oder Malz aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen beziehungsweise 
Hafer, Roggen), oder werden aus Getreide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze 2c.) 
hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf 
Grund spezieller Ermittelungen seitens der Direktivbehörde. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrole 
geseet sind, kann mit Zustimmung der Direktiobehörde das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung 
gestellt werden. 
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarifsätzen 
unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet, abgesehen von der im zweiten Absatz dieses Paragraphen 
vorgesehenen Ausnahme, ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt. 
S. 10. 
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer 
angemessenen Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder 
wenn Fabrikate der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt 
sind, zur Absertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise 
eine Hinterziehung des Zolls seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. 
Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten 
86 
ust cs 
W
	        

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