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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 246 
8. 15. 
Aufhebung des Lagers. 
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktiobehörde insbesondere 
auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsrevision eine Fehlmenge ergeben hat, deren Abschreibung 
nach Maßgabe des 8. 14 unzulässig erscheint. 
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Getreide ist der Lagerbestand 
innerhalb einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder 
seiner Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse 2c.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland aus- 
zuführen beziehungsweise eine öffentliche Niederlage oder ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß 
zu verbringen oder zur Versendung auf ein anderes reines Transitlager zu deklariren. Ausnahmsweise 
kann die Direktivbehörde den Uebergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien 
Verkehr gestatten. Im Falle des Uebergangs in den freien Verkehr sind bei Weizen, Roggen, Hafer, 
Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat die Zollgefälle für den buchmäßigen Bestand an ausländischer 
Waare der betreffenden Gattung, bei anderen Getreidearten die Zollgefälle für den gesammten Bestand 
unter Beachtung der Vorschrift im S. 11 Absatz 1 zu entrichten. 
B. Gemischte Transitlager. 
8. 16. 
Bewilligung des Lagers. 
An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. 
Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktivbehörde in 
der Regel nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang des von 
ihm betriebenen Getreidetransitgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche 
Einschränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt 
wäre. In anderen Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage. 
Demselben Gewerbetreibenden darf ein reines und ein gemischtes Privatlager für Getreide an 
einem Orte oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden. 
Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche mit einander in unmittelbarem Zu- 
sammenhang stehen. 
§. 17. 
Zugang zum Lager. . 
Die Einlagerung des in Umschließungen eingehenden Getreides geschieht nach Bruttogewicht. 
Ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im 
Niederlageregister getrennt zu buchen. In letzterem, sowie in den Anmeldungen ist der Zollsatz, dem sie 
unterliegen, ersichtlich zu machen. Das auf das Lager gebrachte inländische Getreide behält mit der im 
§. 21 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Waare. 
Von anderem Getreide als Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat 
müssen, abgesehen von dem Falle der im §. 19 gestatteten Mischungen, ausländische Getreidemengen der- 
selben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, gesondert in von einander getrennten Räumen, 
welche mit dem für die lagernden Waaren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, gelagert werden; 
desgleichen muß inländisches Getreide dieser Art abgesondert vom zollpflichtigen Getreide lagern. 
In der Anmeldung ausländischen oder inländischen Getreides dieser Art zum Lager und in der 
Abmeldung desselben vom Lager ist der Lagerraum genau zu bezeichnen. Soll das Getreide von dem 
angemeldeten in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers übergeführt werden, so ist davon spätestens 
bei Beginn der Ueberführung Anzeige zu machen. 
S. 18. 
Behandlung während der Lagerung. 
Außer der Behandlung und Umpackung ist bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, 
Raps und Rübsaat auch die Mischung innerhalb der Lagerräume uneingeschränkt und ohne An- 
meldung zulässig.
	        

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