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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
  • 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. (1)
  • 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892. (2)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 249 — 
8. 98. Läßt sich eine Fabrik von gleicher Leistungsfähigkeit, wie die abzuschätzende, nicht 
ermitteln, so haben die Sachverständigen eine oder mehrere thunlichst gleichartige Fabriken auszu- 
wählen und ihr Gutachten darüber abzugeben, um welchen Prozentsatz die Leistungsfähigkeit der 
abzuschätzenden Fabrik diejenige der anderen Fabriken übertrifft oder hinter derselben zurückbleibt. 
Die für das Fehljahr der abzuschätzenden Fabrik einzustellende Jahresmenge ist alsdann 
verhältnißmäßig zu berechnen. Würde beispielsweise eine Fabrik ermittelt, deren Leistungsfähigkeit 
diejenige der abzuschätzenden Fabrik um 20 Prozent (in Prozenten der Leistungsfähigkeit der letzteren 
ausgedrückt) übertrifft, und die in dem betreffenden Jahre 50 000 Doppelzentner hergestellt hat, so 
würde die Produktion des Fehljahres der abzuschätzenden Fabrik (71) aus der Gleichung 
120: 100 = 50 000: J 
  
  
zu ermitteln sein. - 
Sind mehrere Fabriken zum Vergleich herangezogen, so ist das erste Glied der Gleichnng 
unter Berücksichtigung des Durchschnitts der ermittelten Prozentsätze und das dritte aus dem Durch- 
schnitt der von den Vergleichsfabriken in dem betreffenden Jahre hergestellten Zuckermengen zu 
berechnen. 
§. 99. In der gleichen Weise wird verfahren, wenn eine Fabrik in einem oder mehreren 
der in Betracht kommenden Jahre zwar im Betriebe gewesen ist, sich aber zu einer ungewöhnlichen 
Einschränkung der Zuckererzeugung genöthigt gesehen hat. Eine solche ungewöhnliche Einschränkung 
wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn die Zuckererzeugung der Fabrik hinter der- 
jenigen der letzten drei Jahre um mehr als 15 Prozent — bei einem allgemeinen Rückgange der 
Produktion um einen entsprechend erhöhten Prozentsatz — zurückgeblieben ist, auch muß die Ein- 
schränkung auf Brandschaden oder andere bestimmte, nicht vorherzusthende und unabwendbare Er- 
eignisse, welche längere Betriebsstörungen technischer Natur herbeigeführt haben, zurückzuführen sein. 
Als solche Vorkommnisse würden Mißernte, Mangel an Rohmaterial, Zahlungsstockungen und der- 
gleichen nicht anzusehen sein. 
Ueber das Vorliegen der obigen Voraussetzungen entscheidet die Direktivbehörde. 
§. 100. Die einmal festgestellten Produktionsmengen einer Fabrik bleiben hinsichtlich der 
betreffenden Jahre auch für die später vorzunehmenden Kontingentirungen maßgebend. 
§. 101. Von den nach Maßgabe der §§. 95 bis 99 für die einzelne Fabrik ermittelten 
drei Jahresmengen bleibt die niedrigste außer Betracht. Der Durchschnitt der beiden andern Jahres- 
mengen bildet den Kontingentsfuß für die Fabrik. 
Bei den Fabriken, welchen die Vergünstigung des §. 72 Absatz 2 des Gesetzes zusteht, 
bildet die festgestellte Jahreserzeugung (§. 95), falls diese nicht über den Betrag von 40 000 Doppel- 
zentnern hinausgeht, den Kontingentsfuß; andernfalls ist der letztere auf 40 000 Doppelzentner 
anzunehmen. 
Für die im §. 93 zu 3 und 4 genannten Fabriken bildet die Hälfte der berechneten Jahres- 
menge den Kontingentsfuß. Das Gleiche gilt für die zu 4 genannten Fabriken im zweiten und für 
die zu 3 und 4 genannten Fabriken, falls sie im ersten Betriebsjahre weniger als 50 Tage lang 
gearbeitet haben, auch im dritten Jahre ihres Bestehens. 
§. 102. Zuckerfabriken, (Raffinerien), welche ausschließlich Rohzucker des gebundenen Ver- 
kehrs, allein oder in Verbindung mit selbstgewonnener Melasse, verarbeiten, sind der Kontingen- 
tirung nicht unterworfen. Haben sie auch andere Melasse verarbeitet, so sind sie zu kontingentiren. 
Dies geschieht in der Weise, daß für jedes der drei dem Kontingentirungsjahr vorher- 
gehenden Jahre die aus der Fabrik und die zur Fabrik abgefertigte Menge an Zucker — beide 
Mengen in Rohzuckerwerth — festgestellt und letztere von der ersteren in Abzug gebracht wird. Der 
Rest bildet die Jahreserzeugung, der Durchschnitt der beiden höchsten Jahreserzeugungen den Kon- 
tingentsfuß der Fabrik. Soweit sie in einem der in Betracht kommenden Jahre fremde Melasse 
nicht verarbeitet haben, wird für dieses Jahr eine Produktionsziffer nicht in Ansatz gebracht. 
Von diesen Ermittelungen kann Abstand genommen werden, wenn der Fabrikinhaber er- 
klärt, im Kontingentsjahre nur Rohzucker und selbstgewonnene Melasse verarbeiten zu wollen. 
Die Wiederaufnahme versteuerten Zuckers in den Fabrikbetrieb nach Maßgabe des §S. 70 
gilt nicht als Verarbeitung dieses Zuckers im Sinne der Kontingentirungsvorschriften. Die Be- 
stimmung des §. 72 Absatz 2 des Gesetzes findet auf Raffinerien keine Anwendung. 
44“
	        

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