Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 47.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesrathsbeschluß zu den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu dem Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261).
Volume count:
B
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No.34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bundesrathsbeschluß zu den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu dem Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend.
  • A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). (B)
  • B. Dienstvorschriften zum Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). (B)
  • 3. Polizei-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 524 — 
(2) Die Befreiung findet aber nicht statt: 
1. für zollfreie Waaren, welche mit zollpflichtigen in einem Kollo zusammengepackt eingehen; 
2. für Waaren des freien Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zoll= oder Steuer- 
anspruch haftet, oder für welche Erlaß oder Vergütung von Abgaben in Anspruch genommen 
wird, in einem Kollo zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Kontrole 
mit diesen ausgeführt werden. « 
In gleicher Weise sind zu behandeln bei der Ausfuhr: inländische aus dem freien 
Verkehr stammende Waaren, welche bei der Veredelung ausländischer Waaren im Inland 
mitverwendet worden sind, bei der Einfuhr: ausländische zollfreie Waaren, welche bei der 
Veredelung inländischer Waaren im Ausland mitverwendet worden sind. Die Menge solcher 
Stoffe ist in dem Abfertigungspapier anzugeben. 
S. 45. 
(1) Von der statistischen Geführ sind ferner befreit Durchfuhrsendungen im freien Verkehr auf 
Grund direkter Begleitpapiere: 
a) vom Ausland durch das Zollgebiet nach dem Ausland, 
b) aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet 
unter der Bedingung, daß der Anmeldestelle, bei welcher die erste Anmeldung zu erfolgen hat, ein mit 
den erforderlichen statistischen Marken beklebter Anmeldeschein vorgelegt wird, der dem Waarenführer nach 
erfolgter Abstempelung zurückzugeben ist. Auf Grund dieses Anmeldescheins wird nach bewirkter Durch- 
fuhr der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der letzten Anmeldestelle dem Waarenführer baar 
zurückerstattet. 
(2) Eine direkte Durchfuhr wird angenommen, wenn aus den der Anmeldestelle vorzulegenden 
Frachtpapieren sich ergiebt, daß eine in das Zollgebiet eingehende Waare nach einem im Ausland ge- 
Fcgenen -*½ und eine aus dem Zollgebiet ausgehende Waare nach einem im Zollgebiet gelegenen Ort 
gerichtet ist. 
(3) Eine direkte Durchfuhr darf ferner angenommen werden, wenn beim Mangel direkter Fracht- 
papiere durch Vorlage von Korrespondenzen bei der Anmeldestelle nachgewiesen wird, daß ein Spediteur 
mit der Ausstellung der zur Durchfuhr erforderlichen Papiere beauftragt ist und die letzteren vorgelegt 
werden. In diesem Falle hat die Anmeldestelle einen Vermerk über die vorgenommene Prüfung in den 
Anmeldeschein aufzunehmen. 
S. 46. 
(1) Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur 
Durchfuhr angemeldeten Waaren (F. 45) im Zollgebiet, bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren 
im Ausland verbleiben, so ist der Anmeldeschein für die im Inland verbleibenden Waaren sofort nach 
Eintritt der Aenderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungs- 
ort berichtigt ist, der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) seitens des Waarenführers 
vorzulegen; der Anmeldeschein über die im Ausland verbliebenen Waaren dagegen ist seitens des Absenders 
der Waaren innerhalb der ersten acht Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestimmung, unter Angabe 
des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausgangs zuzustellen. 
(2) Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Marken im erforderlichen Betrage versehen 
gewesen, so hat dies im ersteren Falle durch den Waarenführer, im letzteren Falle durch den Absender 
der Waaren zu geschehen. 
(3) Wird die Bestimmung einer zum Durchgang durch das Zollgebiet ohne Zollkontrole auf Grund 
direkter Begleitpapiere angemeldeten Waarensendung in der Weise geändert, daß ein Theil derselben im 
Zollgebiet verbleibt, so ist über diesen Theil von dem Anmeldepflichtigen der nächstgelegenen Anmeldestelle 
(Zoll= oder Steuerstelle) ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig versehener Anmeldeschein nach 
Muster der Anlage 2 unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten Anmeldescheins vorzulegen. Die 
betreffende Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle hinsichtlich des neuen Anmeldescheins zu 
fungiren und den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem Vermerk über die veränderte Bestimmung 
eines Tlles der Waaren und deren berichtigte statistische Anmeldung zu versehen und denselben dem 
Waarenführer zurückzugeben. 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment